Deutscher Gewerkschaftsbund

PM 024 - 14.02.2012

DGB begrüßt Urteil zur hessischen Professorenbesoldung

Zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen Professorenbesoldung erklärte Ingrid Sehrbrock, stellvertretende DGB-Vorsitzende:

„Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßt die heute getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur hessischen Professorenbesoldung. Wir sehen uns damit in unserer Rechtsauffassung bestätigt: Die Grundbesoldung von Beamtinnen und Beamten darf nicht nach Belieben des Dienstherrn abgesenkt werden. Mit ihrem Richterspruch schieben die höchsten deutschen Richter einem möglichen Unterbietungswettbewerb der Länder im Wissenschaftsbereich präventiv einen Riegel vor.

Mit der Umstellung auf die sogenannte W-Besoldung haben sich die Grundbezüge der hessischen Professoren erheblich reduziert und werden der von den Betroffenen zu tragenden Verantwortung nicht mehr gerecht. Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine Stärkung des Leistungsprinzips, so darf dies jedoch nicht auf Kosten des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der angemessenen Bezahlung der Professorinnen und Professoren insgesamt erfolgen. Der Dienstherr ist daher aufgefordert, den seit 2002 bestehenden verfassungswidrigen Zustand schnellstmöglich zu beseitigen.“

Die abgegebene Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Verfassungsmäßigkeit der Professorenbesoldung des Landes Hessen finden Sie im Anhang:

Stellungnahme Verfassungmäßigkeit Professorenbesoldung (PDF, 330 kB)

Im Jahr 2002 hat die „leistungsorientierte“ W- Besoldung die C- Besoldung für Professorinnen und Professoren an hessischen Hochschulen abgelöst. Geregelt wird sie durch das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz. Das Verwaltungsgericht ließ beim Bundesverfassungsgericht überprüfen, ob die Besoldungsgruppe W2 dem in Art. 33 Absatz 5 GG verankerten Alimentationsprinzip entspricht. Der DGB folgt der Auffassung, dass durch das Gesetz die amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewährleistet ist.

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