Deutscher Gewerkschaftsbund

28.07.2016
Sozialrecht

Heim-Arbeitsplatz: Kein Unfallversicherungsschutz

einblick 13/2016

Für Beschäftigte in einem „home office“ besteht kein Unfallversicherungsschutz auf Wegen zur Nahrungsaufnahme innerhalb der eigenen Wohnung, dass hat das Bundessozialgericht in einem Urteil festgelegt.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Der Fall: Die Arbeitnehmerin arbeitete aufgrund einer Absprache mit ihrem Arbeitgeber in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie verließ den Arbeitsraum, um sich in der Küche einen Stock tiefer Wasser zu holen. Dabei rutschte die Frau aus und verletzte sich. Die Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Bundessozialgericht: Die Arbeitnehmerin befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg. Den Weg zur Küche hat sie nicht zurückgelegt, um ihre versicherte Beschäftigung auszuüben, sondern um Wasser zum Trinken zu holen. Damit ist sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen. Zwar führt die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit in einem sogenannten „home office“ zu einer Verlagerung der Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Die Arbeit „zu Hause“ nimmt einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Die Risiken in der privaten Wohnung hat auch nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte zu verantworten.

Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2016 - B 2 U 2/15


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