Zum Start der Ernte-Saison veröffentlicht das DGB-Projekt Faire Mobilität zusammen mit IG Bau und Europäischer Verein für Wanderarbeiterfragen Info-Flyer für ausländische SaisonarbeiterInnen in der Landwirtschaft. In Deutsch, Polnisch, Ungarisch, Rumänisch, Kroatisch und Bulgarisch bekommen die Ernte-HelferInnen wichtige Tipps zu Mindestlohn, Verpflegung und Unterkunft.
Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Stunde. Doch in der Landwirtschaft und anderen Branchen werden aufgrund von Übergangsfristen oder besonderen Tarifverträgen Stundenlöhne unter 8,50 Euro bezahlt. So erhalten Beschäftigte in der Landwirtschaft 2015 in West-Deutschland mindestens 7,40 Euro und im Osten 7,20 Euro pro Stunde. Ab 2016 müssen im Westen 8,00 Euro und im Osten 7,90 Euro brutto bezahlt werden. Ab 1. Januar 2017 wird die Bezahlung für die Landwirtschafts-Beschäftigten in West- und Ostdeutschland angeglichen: Der Mindestlohn liegt dann bei 8,60 Euro pro Stunde und ab 1. November 2017 bei 9,10 Euro brutto.
Diese Löhne gelten auch für SaisonarbeiterInnen, ErntehelferInnen und alle aus dem Ausland entsandten Beschäftigten – egal in welchem Land ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Spätestens am Ende des Folgemonats, in dem die Arbeit geleistet wurde, muss der Lohn gezahlt werden. Wichtig: alle tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden müssen ausgezahlt werden!
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Landwirtschaft beträgt 40 Stunden. Mehrarbeit ist zulässig und kann zum Beispiel über tarifliche Arbeitszeitkonten ausgeglichen werden. Jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde – also auch Überstunden – muss bezahlt werden.
Als Arbeitszeit gilt auch die Zeit, die man braucht, um zwei hintereinander liegende Einsatzorte zu erreichen. Auch diese Zeit muss bezahlt werden.
Bezahlt der Arbeitgeber keine Überstunden, muss der Beschäftigte im Streitfall nachweisen, dass die Überstunden tatsächlich geleistet wurden. Dafür sollten Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen in einen Arbeitszeitkalender eingetragen werden.
Stück- und Akkordlöhne sind zulässig. Der Arbeitgeber muss aber gewährleisten, dass jede Arbeitsstunde mit dem zustehenden Mindestlohn bezahlt wird. Eine Akkordvereinbarung darf also nicht dazu führen, dass die Beschäftigten weniger als den Mindestlohn erhalten.
Wird Unterkunft und Verpflegung vom Arbeitgeber gewährt, muss das im Arbeitsvertrag vereinbart werden.
Liegt das Einkommen über der so genannten Pfändungsgrenze, können für die Verpflegung im Jahr 2015 maximal folgende Beträge angerechnet werden:
Abzüge für Verpflegung | ||||
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Berechnet nach | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Höchstbetrag |
Monat | 49,00 Euro | 90,00 Euro | 90,00 Euro | max. 229,00 Euro |
Tag | 1,63 Euro | 3,00 Euro | 3,00 Euro | max. 7,63 Euro |
Für die Unterkunft dürfen maximal 223,00 Euro im Monat berechnet werden.
Achtung: Der Arbeitgeber muss alle geleisteten Stunden auf der Lohnabrechnung aufführen, ebenso die Kosten für Verpflegung und Unterkunft.
Grundsätzlich gilt: Kosten für Verpflegung und Unterkunft darf der Arbeitgeber nur dann vom Lohn abziehen, wenn dieser höher als die Pfändungsgrenze ist. Die Pfändungsgrenze hängt von der Anzahl der Personen ab, für die der/die ArbeitnehmerIn Unterhalt bezahlen muss.
Pfändungsgrenzen:
Den Flyer "Neue Regeln in der Landwirtschaft" - Informationen für ausländische Saison-ArbeitnehmerInnen gibt es auf Deutsch, Polnisch, Ungarisch, Rumänisch, Kroatisch, Bulgarisch hier zum Download:
Weitere Informationen und Kontaktadressen: www.faire-mobilitaet.de