Das Arbeitsgericht Berlin hat die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit (CGZP) für nicht tariffähig erklärt. Der CGZP fehlt laut Richterspruch die "soziale Mächtigkeit". Dazu erklärte DGB-Vorstandsmitglied Claus Matecki:
"Der DGB ist hocherfreut, dass mit dieser Entscheidung die langjährige Position der DGB-Gewerkschaften bestätigt wurde: Es ist klargestellt worden, dass die CGZP und die Arbeitgeber über Jahre hinweg reine Gefälligkeitstarifverträge abgeschlossen haben. Wir erwarten, dass CDU/CSU nun endlich erkennen, dass solche Tarifverträge nicht die Grundlage für einen Mindestlohn in der Zeitarbeit sein können. Jetzt kommt es darauf an, die ins Stocken geratenen Verhandlungen für einen Mindestlohns in der Leiharbeit voranzutreiben. Die Union sollte ihren Widerstand aufgeben und auf Basis der DGB-Tarifverträge einen Mindestlohn anerkennen."
Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass in diesem Fall die Existenz einer Reihe von Tarifverträgen der CGZP nicht bedeute, dass diese tariffähig sei. Die Arbeitgeberseite habe ein "massives Interesse" daran, überhaupt einen Tarifvertrag abzuschließen, weil nur so dem Equal-Pay-Gebot ausgewichen werden könne. Für die Durchsetzungskraft, die für einen Tarifakteur notwendig ist, sind auch Kriterien wie die Mitgliederzahl und die Organisationsstrukturen ausschlaggebend. Das Gericht sah diese Kriterien nicht als ausreichend erfüllt an.