Deutscher Gewerkschaftsbund

25.10.2011
Informationen zum Arbeitsrecht

Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit. Sie ermöglicht älteren ArbeitnehmerInnen die Arbeitszeit zu reduzieren. Geregelt wird sie im Altersteilzeitgesetz. 

Hinweis

Staatliche Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz gibt es nur für diejenigen, die vor dem 1. Januar 2010 das 55. Lebensjahr vollendet haben!

Das Altersteilzeitgesetz im Internet

Voraussetzung ist ein entsprechender Tarifvertrag, eventuell auch eine Betriebsvereinbarung oder eine schriftliche Vereinbarung zwischen ArbeitnehmerIn und Arbeitgeber.

Voraussetzungen für die  Altersteilzeit und Besonderheiten im Einzelnen:

  • Sie ist nur für ältere Arbeitnehmer ab 55 Jahre möglich .
  • Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum reduzierten Arbeitsentgelt.
  • Der Arbeitgeber stockt die Beiträge zur Rentenversicherung auf.
  • Die Bundesagentur für Arbeit fördert nur noch Altfälle, die vor 2010 ihre Altersteilzeit begonnen haben. Die BA zahlt dem Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag und den Beitrag in begrenzter Höhe für bis zu sechs Jahre, wenn für die ausfallenden Arbeitszeiten Arbeitslose eingestellt wurden.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit wird auf die Hälfte reduziert.
  • Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, das Wertguthaben, das sich aus dem reduzierten Gehalt ergibt,  gegen Insolvenz abzusichern. Das gilt, sobald das Guthaben drei reguläre Monatsgehälter übersteigt. Die Insolvenzsicherung gilt seit dem Jahr 2004.
  • Im Fall von Arbeitslosigkeit oder  Krankengeldbezug bemessen sich die Leistungen anhand des regulären Monatsgehalts.
  • Statt die Arbeitszeit zu verringern gibt es auch die Möglichkeit der Blockzeit.

Das Blockmodell 

In der ersten Hälfte ihrer Altersteilzeit arbeiten die ArbeitnehmerIn bei bereits reduzierten Bezügen in Vollzeit. In der zweiten Hälfte werden sie dafür komplett freigestellt. Das hat den Vorteil, dass früher in den Ruhestand gegangen werden kann. Obwohl der Arbeitsvertrag noch gilt, ist die VorruheständlerIn dann keine ArbeitnehmerIn des Betriebes mehr. Ihr kann nicht mehr gekündigt werden, auch Anderungsgekündigungen sind nicht mehr möglich. Strittig ist, ob Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit bei Betriebsratswahlen mitwählen dürfen. Sie können jedoch nicht mehr in den Betriebsratsmitglied gewählt werden.



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