Deutscher Gewerkschaftsbund

Unternehmensmitbestimmung

08.03.2010

ArbeitnehmerInnen im Aufsichtsrat

In Deutschland unterliegen Kapitalgesellschaften  grundsätzlich der Mitbestimmung im Aufsichtsrat, wenn sie mehr als 500 MitarbeiterInnen beschäftigen. Er besteht aus VertreterInnen der Arbeitnehmer und der Anteilseigner. Hier finden Sie Infos, Analysen und Hintergründe zur Arbeit der Aufsichtsräte.

Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören - je nach Größe und Rechtsform - die Bestellung und Abberufung des Vorstandes und die Feststellung des Jahres(konzern-)abschlusses. Zudem entscheidet das Gremium in denjenigen Angelegenheiten mit, die laut Unternehmenssatzung oder Beschluss des Aufsichtsrates seiner Zustimmung unterworfen sind.

In Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten greifen zunächst die vergleichsweise schwachen Mitbestimmungsregelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes von 2004 (vormals geregelt im Betriebsverfassungsgesetz von 1952). Die Aufsichtsräte von Unternehmen im Geltungsbereich des Drittelbeteiligungsgesetzes werden zu einem Drittel von ArbeitnehmerInnen des Unternehmens gewählt. Werden mehr als 2000 Mitarbeiter beschäftigt, gelten die weitergehenden Mitbestimmungsregelungen des Mitbestimmungsgesetzes von 1976. Dieses Gesetz sieht einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat vor. Bei Stimmengleichheit steht dem immer der Kapitalseite angehörigen Aufsichtsratsvorsitzenden ein Doppelstimmrecht zu.

Die am weitesten entwickelte Mitbestimmungsregelung sind im Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951 enthalten. Es gilt für Montanbetriebe (Bergbau, Eisen, Stahl) die mehr als 1000 Mitarbeiter beschäftigen. Zwischen ArbeitnehmervertreterInnen sowie der Kapitalseite herrscht eine echte Parität. Ein von beiden Seiten benanntes "neutrales Mitglied" kann bei einem Stimmenpatt den Ausschlag geben. Zur Zeit wird die Zukunft der Unternehmensmitbestimmung kontrovers diskutiert.








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