DGB/Simone M. Neumann
Frage: Ich darf laut meinem Arbeitgeber in diesen Sommerferien betriebsbedingt keinen Urlaub nehmen. Da mein Mann aber nur in den Sommerferien frei nehmen kann, nützt mir der Urlaub später auch nichts mehr. Muss ich diese Ansage nun einfach so hinnehmen? Oder könnte ich mir die Ferientage auch ausbezahlen lassen?
DGB-Expertin Marta Böning: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Wünsche zu berücksichtigen, wenn der Zeitpunkt für Ihren Erholungsurlaub festgelegt wird. Wenn Sie also zu einer bestimmten Zeit Urlaub nehmen möchten, müssen Sie dies dem Arbeitgeber gegenüber kundtun. Ob Sie hierfür einen Urlaubsantrag stellen oder sich in die vom Arbeitgeber ausgelegte Urlaubsliste eintragen, hängt von den Gepflogenheiten in Ihrem Betrieb ab.
Gibt es jedoch in einer Branche sehr arbeitsintensive Zeiten, können sich Arbeitgeber darauf berufen, dass sie Arbeitnehmer dann nicht entbehren können. Dies könnte etwa in einem Landwirtschaftsbetrieb während der Erntezeit oder in einer Wirtschaftsprüferkanzlei in den Zeiten der Jahresabschlusserstellung so sein. Umgekehrt kann der Arbeitgeber eventuell vorgeben, wann Sie Urlaub nehmen, beispielsweise, wenn es eine Regelung zu Betriebsferien gibt, in denen der gesamte Betrieb geschlossen bleibt.
Von diesen Fällen abgesehen, kann der Arbeitgeber Ihren Urlaubswunsch nicht einfach verweigern, weil er in der Sommerzeit keinen Urlaub gewähren will. Er muss seinen Betrieb so organisieren, dass soziale Gesichtspunkte wie die Urlaubsmöglichkeiten Ihres berufstätigen Partners oder schulpflichtige Kinder berücksichtigt werden können.
Bei den Entscheidungen rund um den Urlaub hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Er bestimmt bei den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen mit und damit auch über die Frage, ob der Arbeitgeber eine Urlaubssperre für bestimmte Zeiten verhängen darf. Auch bei der Aufstellung der Urlaubspläne entscheidet er mit. Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, teilt er ihnen mit, ob es eine Absprache zur Urlaubssperre gibt und informiert Sie darüber, was gegen die Entscheidung des Arbeitgebers getan werden kann. Sind Sie Gewerkschaftsmitglied, werden Sie dort kostenlos beraten.
Auf einen eigenmächtigen Urlaubsantritt gegen den Willen des Arbeitgebers sollten Sie verzichten. Dies ist unzulässig – und kann zur Kündigung führen.
Auch können Sie von Ihrem Arbeitgeber nicht verlangen, dass er den Urlaub „ausbezahlt“, denn die bezahlte Freistellung soll ausschließlich der Erholung dienen. Nur wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden und deshalb Ihren Urlaub nicht mehr nehmen können, ist eine finanzielle Abgeltung möglich.
DGB-Expertin Marta Böning beantwortet regelmäßig in der Tageszeitung "Der Tagesspiegel" auf der Karriere-Seite Leserfragen zum Arbeitsrecht.
Zur Person: Marta Böning ist als Juristin in der Bundesvorstandsverwaltung des DGB zuständig für alle Fragen des individuellen Arbeitsrechts. Ihre Themen sind: Kündigungsschutz, Antidiskriminierungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht. Marta Böning war mehrere Jahre in der arbeitsrechtlichen Lehre und Forschung tätig und hat in einer arbeitsrechtlichen Kanzlei in Berlin gearbeitet. Für den DGB hat sie ein Beratungsbüro für ausländische Beschäftigte aufgebaut.
Der Beitrag "Geld statt Urlaub" ist ursprünglich erschienen im Tagesspiegel vom 06.06.2015