Deutscher Gewerkschaftsbund

25.04.2016
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Hartz IV: Kein Geld für laktosefreie Kost

einblick 7/2016

Hartz-IV-EmpfängerInnen mit Laktoseintoleranz haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen, urteilt das Sozialgericht Darmstadt fest.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Der Fall: Bei einem 54-jährigen Hartz-IV-Bezieher wurde eine Laktoseintoleranz festgestellt. Er verträgt also keinen Milchzucker. Auf Empfehlung des Arztes sollte er die Ernährung auf laktosefreie Produkte umstellen. Für die Beschaffung solcher Produkte beantragte er zusätzliche Leistungen. Die zuständige Behörde lehnte den Antrag ab: Bei dieser weitverbreiteten Lebensmittelunverträglichkeit genüge es, milchzuckerhaltige Kost zu meiden. Dies sei nicht mit besonderen Kosten verbunden. Ein Mehrbedarf an Leistungen könne nur anerkannt werden, wenn der Hilfeempfänger unter einem massiven Untergewicht leide und bei der Ernährungsumstellung ein Gewichtsverlust ausgeglichen werden müsse. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Sozialgericht: Zwar ist die Laktoseintoleranz eine Erkrankung, die notwendige Krankenkost ist aber im Vergleich zur üblichen Ernährung nicht kostenaufwendiger. Die Laktoseintoleranz erfordert nur den Verzicht auf die Lebensmittel, die nicht vertragen werden. In geringen Mengen verursacht Laktose meist keine Beschwerden. Daher kann auch der Kalziumbedarf in der Regel durch Milchprodukte gedeckt werden, die nur sehr geringe Mengen an Laktose enthalten. Aus gesundheitlichen Gründen ist also kein Verzehr spezieller laktosefreier Produkte nötig. Nur in Ausnahmefällen gilt etwas anderes, etwa im Fall einer besonders schweren Laktoseintoleranz, bei der gar keine Laktose vertragen wird.

Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 31. März. 2016 – S 20 AS 331/14


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