Kurz und knapp: Fünf Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe 17/2016 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Fristlose Kündigung: Für LKW-Fahrer sind Drogen Tabu; Hitlergruß rechtfertigt fristlose Kündigung; Arbeitsunfähigkeit: Dem Betrieb fern bleiben; EU-Abgeordnete: Deutsche Rente wird gekürzt.
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Ein Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen wie Amphetamin oder Crystal Meth gefährden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15
Wer einen Arbeitskollegen im Betrieb mit dem Hitlergruß beleidigt, riskiert eine fristlose Kündigung. Denn diese Geste stellt ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gilt umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzufügt „Du bist ein Heil, du Nazi“. Hierdurch wird der Adressat grob beleidigt.
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 12 Ca 348/15
Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen. Er muss also nicht einer Anweisung des Arbeitgebers folgen, im Betrieb an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. November 2016 - 10 AZR 596/15
Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das als Abgeordneter eine Entschädigung bekommt und gleichzeitig eine Altersrente in Deutschland bezieht, muss in Kauf nehmen, dass die Rente um 80 vom Hundert gekürzt wird. Diese Regelung verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Oktober 2016 - L 4 R 188/14