Betriebsräte sind für Werkvertragsbeschäftigte des Auftragsnehmers formell nicht zuständig, da sie die Interessensvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind. Natürlich ist es Aufgabe der Betriebsräte, möglichst die Ausbreitung von Werkverträgen im Unternehmen zu verhindern. Da der Abschluss von Werkverträgen aber nicht mitbestimmungspflichtig ist, sind hier die Möglichkeiten für Betriebsräte begrenzt.
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