Deutscher Gewerkschaftsbund

18.08.2011

BAG-Urteil: Urlaubsansprüche können auch bei Krankeit verfallen

Jede ArbeitnehmerIn weiß: wird der Urlaub nicht rechtzeitig im laufenden Jahr genommen, geht der Anspruch verloren. Ausnahme: Wer lange krank ist, darf seinen Urlaubsanspruch behalten. Doch Beschäftigte müssen den Anspruch rechtzeitig geltend machen, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.

Lange galt nach deutscher Rechtsprechung: Der Urlaub verfällt - auch wenn die ArbeitnehmerIn ihn wegen langer Krankheit nicht nehmen konnte. Vor drei Jahren kassierte der Europäische Gerichtshof diese Praxis. Wer lange krank ist, müsse seinen Urlaubsanspruch behalten. Doch auch davon gibt es Ausnahmen, so das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil. DGB-Arbeitsrechtsexperte Peter Klenter weist auf mögliche Fallstricke für die Arbeitnehmer hin.

Frage: ArbeitnehmerInnen haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Was muss ich tun, damit dieser auch nach langer Krankheit nicht verfällt?

Peter Klenter: Urlaubsansprüche sind "befristet". Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 9. August 2011 entschieden, Das heißt: nach Ende der Arbeitsunfähigkeit muss man - möglichst sofort - den gesamten aufgelaufenen Urlaub und den Urlaub des aktuellen Jahres beantragen. Den Antrag stellt man am Besten schriftlich und zwar so, dass man den kompletten Urlaubsanspruch im laufenden Jahr erhält. Der Arbeitgeber kann dann entscheiden, ob er das so genehmigt.

Was ist, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Dann muss man sich die Urlaubstage, die bis 31. Dezember nicht genommen werden können, aufs kommende Jahr übertragen lassen – auch das wieder schriftlich. Es könnte dann allerdings eng werden. Denn der Übertragungszeitraum endet in der Regel am 31. März des Folgejahrs, und bis dahin nicht genommener Urlaub verfällt.  Um das zu verhindern, muss man zum Jahresende  – spätestens aber im folgenden Januar - gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Eine Arbeitnehmerin ging Anfang 2006 nach längerer Krankheit direkt in Rente.  Fast ein Jahr später später wollte sie den nicht genommenen Urlaub ausgezahlt bekommt. Der Antrag sei nicht fristgestellt worden, entschied das BAG in dem aktuellen Urteil. Warum ist der Anspruch verfallen?

Im Arbeitsrecht gibt es so genannte Ausschlussfristen, die in den Arbeits- oder Tarifverträgen vereinbart sind. Das heißt: der Anspruch muss innerhalb eines kurzen Zeitraumes ab Fälligkeit – das können nur vier oder acht Wochen sein – schriftlich geltend gemacht werden. Manchmal gibt es sogar eine „doppelte Ausschlussfrist“.

Nachdem der Anspruch geltend gemacht wurde, beginnt also eine zweite Frist?

Genau. Die Forderung muss dann innerhalb eines zweiten kurzen Zeitraums beim Arbeitsgericht eingeklagt werden. Wenn die Arbeitnehmerin diese beiden Fristen nicht einhält, verfällt der Anspruch - unwiederbringlich! Und genau das gilt, so das BAG, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und nicht gewährter Urlaub ausgezahlt werden muss. Dieser Anspruch kann also verfallen, wenn sich die ArbeitnehmerIn nicht rechtzeitig kümmert - dieser Fall liegt hier vor.

Ändern die Urteile des BAG etwas an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs?

Nein, das BAG hat die Rechtsprechung des EuGH nicht abgeändert – das kann und darf es auch gar nicht. Es hat bloß die Regeln festgelegt, wie ein Beschäftigter seine während langer Krankheit entstandenen Urlaubsansprüche verfolgen muss.

Sollte ich als Beschäftigter am Besten sofort zum Rechtsanwalt, um meine Ansprüch zu sichern?

Rechtsanwaltliche Beratung kostet Geld – hier ist es zweckmäßiger, sich an seine Gewerkschaft und über diese an die DGB Rechtsschutz GmbH zu wenden, die Gewerkschaftsmitglieder vor den Arbeitsgerichten vertritt.


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