Verunglückt ein Arbeitnehmer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, so steht der Arbeitsunfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch, wenn der Unfall sich während des Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet. Nehmen nur einige Mitarbeiter an einer durch Dritte organisierten Großveranstaltung teil, so besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
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Der Fall: Die Frau ist als Lohnbuchhalterin bei einer Steuerfachanwaltskanzlei mit insgesamt zehn Beschäftigten tätig. Mit den anderen beiden Mitarbeiterinnen der Buchhaltungsabteilung nahm sie an einer von einem Sportverein ausgerichteten „Bierwanderung“ teil. Sie liefen dabei einen Parcours von 7 km mit mehreren Stationen ab. Beim Ausklang der „Bierwanderung“ stürzte die 58-jährige Frau und verletzte sich. Den Antrag der Frau auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht: Zwar stehen auch Unfälle im Rahmen betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Die Teilnahme muss allen Beschäftigten offen stehen. Zudem muss sie darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder sportliche bzw. kulturelle Interessen im Vordergrund stehen. Eine Wanderung von Bierstation zu Bierstation ist zudem nicht als Betriebssport gesetzlich unfallversichert.
Landessozialgericht Hessen, Urteile vom 7. August 2017 – L 9 U 205/16