Deutscher Gewerkschaftsbund

28.10.2015
DGB

Missbrauch von Werkverträgen: Die Probleme, die Lösungen

Werkverträge lassen sich fairer gestalten, der Missbrauch muss gestoppt werden. Der DGB hat dafür eine Reihe konkreter Vorschläge entwickelt. Eine kurze Übersicht.

Werkverträge, Finde den Fehler

DGB

Welche Arten von Werkverträgen gibt es?

Subunternehmen

Werkverträge kann ein Unternehmen entweder an ein weiteres Unternehmen vergeben (Subuternehmen), das dann mit seinen Beschäftigten den Auftrag erledigt. In diesem Fall sind die Arbeitnehmer, die die konkrete Arbeit verreichten, in der Regel fest angestellte Arbeitnehmer beim Subunternehmen. Sie verdienen aber oft weniger, als Beschäftigte bei dem Unternehmen, das den Werkvertrag vergeben hat.

Solo-Selbstständige

Werkverträge kann ein Unternehmen aber auch an einzelne Personen vergeben. In diesem Fall sind die Einzelpersonen, die die konkreten Wervertrags-Arbeiteiten erledigen, arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer, sondern Solo-Selbstständige. Oft mit allen Risiken einer Selbstständigkeit.

Um die verschiedenen Formen von Missbrauch der Werkverträge einzudämmen sind Lösungen für folgende Konstellationen notwendig:

  • Werkverträge von Unternehmen an andere Unternehmen, so genannte Subunternehmen
  • Werkverträge mit einem ausländischen Subunternehmen
  • Werkverträge mit Soloselbstständigen, präzisere Abgrenzung von Soloselbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung

"Scheinwerkvertrag"?

DGB: Werkverträge klar abgrenzen, Beweise erleichtern

Bei einem Werkvertrag müssen WerknehmerInnen die volle Eigenständigkeit über die Herstellung des Werkes behalten. Eine direkte Einbindung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers spricht gegen das Bestehen eines Werkvertrages. Das heißt: Wer "eins zu eins" wie der Mitarbeiter der Stammbelegschaft neben sich arbeitet und beispielsweise Arbeitsanweisungen von Vorgesetzten des Unternehmens entgegen nehmen muss, hat keinen "echten" Werkvertrag.

Die durch Rechtsprechung bisher vorhandenen Kriterien reichen aber nicht aus, um Werkverträge klar abzugrenzen und den Missbrauch zu verhindern. Wir brauchen klare gesetzliche Kriterien, die den Missbrauch von Werkverträgen ausschließen und es Arbeitnehmern erleichtern, den Missbrauch zu beweisen. Es muss genügen, dass Arbeitnehmer Indizien vorbringen, die auf den Missbrauch hindeuten.

Was getan werden muss:

Rechtsfolgen eines Missbrauchs festlegen: Wenn festgestellt wird, dass missbräuchlichen Werkvertrag vorliegt, hat dies zur Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Solo-Selbständigen beziehungsweise den Beschäftigten des Werknehmers entsteht.

Mitbestimmung stärken: Die betriebliche Interessenvertretung muss das Recht erhalten, den Einsatz von Fremdfirmen zu verweigern, wenn die Interessen der eigenen Belegschaft unmittelbar berührt sind. Die Informationsrechte müssen gestärkt werden. Die Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretungen müssen wissen, welche Personen sich überhaupt auf dem Gelände befinden und welche Tätigkeiten sie konkret ausüben.

Kontrollen und Klagerecht ausweiten: Derzeit müssen die Beschäftigten ihre Rechte selbst durchsetzen. Dies ist oft mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbunden. Deswegen müssen die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ein Verbandsklagerecht erhalten, um diese Rechte stellvertretend durchzusetzen. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die Sozialversicherungsträger benötigen wirkungsvolle Kontrollmöglichkeiten, so dass missbräuchliche Konstruktionen rechtssicher unterbunden werden können.

Scheinselbständigkeit konsequenter verfolgen und unterbinden: Immer mehr Selbstständige sind faktisch scheinselbstständig, weil sie nur für einen Auftraggeber arbeiten. Durch die Beschäftigung von Scheinselbstständigen werden betriebliche und sozialrechtliche Risiken auf diese verlagert und Schutzbestimmungen für die ArbeitnehmerInnen unterlaufen. Der DGB schlägt deshalb vor, die Kriterien für die Abgrenzung von Selbstständigen und Scheinselbständigen zu präzisieren und zu ergänzen.

Kettenverträge eingrenzen: Der DGB schlägt vor, die Subunternehmerketten zu begrenzen und zu verlangen, dass die Subunternehmen wenigstens einen Teil des Auftrages selbst ausführen müssen.

Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser schützen: Der grenzüberschreitende Arbeitskräfteeinsatz ist besonders missbrauchsanfällig und schwer zu überwachen. Hierzu muss die Europäische Union ihr Regelwerk für grenzüberschreitenden Arbeitseinsatz verbessern, Kontrollen erleichtern und fälschungssichere Bescheinigungen einführen.


Die ausführlichen Vorschläge gibt's in der Broschüre "Werkverträge: Missbrauch stoppen, Gute Arbeit durchsetzen"

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