Deutscher Gewerkschaftsbund

07.10.2013
Fragen und Antworten rund um die Betriebsratswahl

Fristen und Termine

Welche Fristen sind im vereinfachten Wahlverfahren zu beachten, wenn der Wahlvorstand durch den Betriebsrat, den Gesamtbetriebsrat oder den Konzernbetriebsrat eingesetzt wird?

Der Wahlvorstand muss in einem Betrieb mit Betriebsrat spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates von diesem eingesetzt werden. Sofern Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand einsetzen, weil der Betriebsrat nicht tätig geworden ist, verkürzt sich die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands auf drei Wochen. In betriebsratslosen Betrieben besteht keine Frist zur Bestellung. Nach Bestellung des Wahlvorstandes durch Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat hat der Wahlvorstand unverzüglich das Wahlausschreiben zu erlassen und auszuhängen. Nach Erlass des Wahlausschreibens beginnt sofort die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste. Diese endet innerhalb von drei Tagen ab Erlass des Wahlausschreibens.

Mit Erlass und Aushang des Wahlausschreibens beginnt auch die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen. Diese Frist endet spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung. Unverzüglich, das heißt sofort nach Einreichung der Wahlvorschläge, hat der Wahlvorstand die eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen. Nach Feststellung ihrer Gültigkeit und Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung) hat er diese bekannt zu machen. Bis spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung kann die schriftliche Stimmabgabe beantragt werden.

Gibt es im vereinfachten Wahlverfahren eine Nachfrist, die der Wahlvorstand setzen kann, wenn bis eine Woche vor der Wahlversammlung keine Wahlvorschläge bei ihm eingegangen sind?

Nein. Es gibt im vereinfachten Wahlverfahren keine Nachfrist, die der Wahlvorstand setzen kann, wenn keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingegangen sind. Vielmehr hat der Wahlvorstand dann bekannt zu geben, dass die Wahl nicht stattfindet. Sofern mit – heilbaren - Mängeln behaftete Wahlvorschläge eingegangen sind, hat der Wahlvorstand den Vorschlagsvertretern mitzuteilen, dass diese Mängel binnen drei Arbeitstagen zu beheben sind. Werden sie nicht behoben oder werden diese Wahlvorschläge nach Mängelbeseitigung nicht spätestens bis eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung eingereicht, so ist die Wahl auch abzubrechen, da die Mindestfrist zur Einreichung der Wahlvorschläge nicht eingehalten wurde. Sofern die Mängel noch fristgemäß behoben werden, handelt es sich um gültige Wahlvorschläge, die zuzulassen sind.


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