Deutscher Gewerkschaftsbund

11.04.2016
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Urteile Ticker

einblick 6/2016

Kurz und knapp: Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe 6/2016 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Betriebsratsmitglied: Kündigung nur bei schwerer Verfehlung; Haarentfernung: Krankenkasse zahlt nicht bei Frauen; Haarentfernung: Krankenkasse zahlt nicht bei Frauen; „Frauen an die Macht“: Keine Männerdiskriminierung; Unfallversicherungsschutz: Auch außerhalb der Schule.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Betriebsratsmitglied: Kündigung nur bei schwerer Verfehlung

Ein eigenmächtiger Antritt von zwei unbezahlten Urlaubstagen bei einem ohnehin freigestellten langjährigen Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigt nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung.

Arbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 10. März.2016 - 10 BV 253/15

Haarentfernung: Krankenkasse zahlt nicht bei Frauen

Gegen die gesetzliche Krankenkasse besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Entfernung männlicher Körperbehaarung bei Frauen mittels Laserbehandlung. Denn bei dieser Behandlung handelt es sich um eine „neue“ Behandlungsmethode, die von der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich nur dann zu gewähren ist, wenn eine positive Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt. Hinsichtlich der Laser-Epilation liegt diese nicht vor.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Februar 2016 - L 5 KR 226/15

Berufsfußball: Befristung ist erlaubt

Der Schutz von ArbeitnehmerInnen verlangt, dass die Arbeitsverhältnisse in der Regel unbefristet geschlossen werden. Nur in Ausnahmefällen sind nach dem Gesetz Befristungen erlaubt. „Die Eigenart der Arbeitsleitung“ kann eine Ausnahme begründen. Das ist der Fall bei einem Arbeitsvertrag zwischen einem Fußballverein der Ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler. Hier liegt ein sachlicher Grund für die Befristung vor. Ob der Spieler in Bundesligaspielen eingesetzt wird, entscheidet der Trainer.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2016 - 4 Sa 202/15

„Frauen an die Macht“: Keine Männerdiskriminierung

Eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Frauen an die Macht!“ enthält zwar einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, weil sie sich nur an Verkäuferinnen richtet. Diese unterschiedliche Behandlung kann aber ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Arbeitgeber insgesamt das Ziel verfolgt, seine Kunden sowohl von Männern als auch von Frauen beraten zu lassen. Einem abgelehnten männlichen Bewerber steht demnach keine Entschädigung zu.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 10. Februar 2016 – 9 Ca 4843/15

Unfallversicherungsschutz: Auch außerhalb der Schule

SchülerInnen können bei Projektarbeiten außerhalb der Schule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, wenn sie dabei oder auf dem Nachhauseweg einen Unfall erleiden.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2016 - L 6 U 4904/14


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