Hier haben wir aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebswahl für Sie zusammengefasst.
Bisher wurden LeiharbeiterInnen nicht als betriebszugehörige ArbeitnehmerInnen angesehen und deshalb bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße nicht berücksichtigt. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Punkt jedoch seine Rechtsprechung geändert. Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass sich der Arbeitsaufwand des Betriebsrats durch die LeiharbeiterInnen erhöht.
Nach der neuen Rechtsprechung sind im Entleiherbetrieb in der Regel beschäftigte LeiharbeitnehmerInnen bei der Größe des Betriebsrats zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ob sie „in der Regel“ beschäftigt sind, ist eine stellen- und keine personenbezogene Betrachtung vorzunehmen. LeiharbeitnehmerInnen sind mitzuzählen, wenn sie während des überwiegenden Teils des Jahres auf dauerhaft vorhandenen Stellen beschäftigt werden. Vertritt ein Leiharbeitnehmer z.B. eine kranke Person aus der Stammbelegschaft, so ist diese Stelle nur ein Mal zu zählen. Wenn sie weniger als sechs Monate im Kalenderjahr eingesetzt werden zählen sie nicht mit. In Betrieben mit bis zu 51 ArbeitnehmerInnen kommt es zusätzlich auf die Wahlberechtigung der LeiharbeitnehmerInnen an.
(BAG vom 13.03.2013 – Az. 7 ABR 69/11)
Eine unzutreffende Angabe der Mindestsitzzahl für das Minderheitengeschlecht im Betriebsrat ist geeignet, die Anfechtung der Betriebsratswahl zu rechtfertigen. Gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus drei oder mehr Mitgliedern besteht. Die Mindestsitze die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallen, müssen im Wahlausschreiben angegeben werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 WO). Wird die Zahl der Mindestsitze falsch angegeben, liegt ein Anfechtungsgrund vor.
(BAG vom 13.03.2013 – 7 ABR 67/11).
Bei der Betriebsratswahl darf nur wählen, wer auch in die Wählerliste eingetragen ist. Deshalb wird zunächst die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt und dann der Wahlumschlag in die Wahlurne eingeworfen. Theoretisch müsste die Anzahl der Stimmabgabevermerke mit der Anzahl der Wahlumschläge in der Wahlurne übereinstimmen. Wenn die Zahl in den Wahlurnen befindlichen Stimmen mit der Zahl der Stimmabgabevermerke in der Wählerliste nicht übereinstimmt, ist die Wahl des Betriebsrats anfechtbar, wenn die Differenz so groß ist, dass sie das Wahlergebnis beeinflussen konnte.
(BAG vom 12.06.2013 – 7 ABR 77/11)
Die ordentliche Kündigung einer WahlbewerberIn ist vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Wahlvorschlag als „aufgestellt“ gilt, sobald er die erforderlichen Stützunterschriften aufweist und ein Wahlvorstand existiert. Es ist unschädlich, dass der Wahlvorschlag schon vor Beginn der für die Einreichung der Wahlvorschläge maßgebenden Frist beim Wahlvorstand eingegangen ist.
(BAG vom 19.05.2012 – 2 AZR 299/11)