Deutscher Gewerkschaftsbund

01.07.2015
Neue Regelungen ab 1. Juli

Elterngeld und Elternzeit für Beamtinnen und Beamte

Am 1. Januar trat das Gesetz zum Elterngeld Plus in Kraft. Die Leistungen gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli geboren werden. Vätern und Müttern soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, ein Elterngeld Plus bis zu 28 Monaten zu beziehen, wenn sie in Teilzeit arbeiten. In den Genuss des neuen Elterngeld Plus kommen auch BeamtInnen in Bund und Ländern, doch die Regelungen zur flexibleren Elternzeit sind uneinheitlich.

Glückliche Familie mit Kinderwagen in Landschaft

DGB/Simone M. Neumann

Zum 1. Januar 2015 ist das „Elterngeld-Plus-Gesetz“ in Kraft getreten – überwiegend mit Rechtswirkungen für Eltern von ab dem 1. Juli 2015 geborenen Kindern.

Die darin enthaltenen (finanziellen) Regelungen zum Elterngeld gelten unmittelbar für alle Beamtinnen und Beamten, Professorinnen und Professoren, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten. Dies betrifft den Partnerschaftsbonus: Wenn die Eltern beide mindestens vier Monate Teilzeit arbeiten, bekommt jede/r vier ElterngeldPlus-Monate mehr „gutgeschrieben“. Die Wahrnehmung dieser Monate setzt die Fortsetzung der partnerschaftlichen Arbeitsteilung voraus. Auch Alleinerziehende können ElterngeldPlus nutzen.

Mehr Infos dazu unter www.elterngeld-plus.de sowie im Gesetzestext (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit).

Elternzeit in den Ländern uneinheitlich

Bei den im Gesetz enthaltenen Regelungen zur Elternzeit ist die Situation uneinheitlich.

Im Bund und den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen und Niedersachsen wird direkt auf das Bundesrecht verwiesen, sodass BeamtInnen dieselben Ansprüche wie ArbeitnehmerInnen haben.

In den Ländern, die nicht dynamisch verweisen, besteht prinzipiell Handlungsbedarf, damit BeamtInnen die gleichen Möglichkeiten wir ihre angestellten KollegInnen haben. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, statt bisher 12 nunmehr bis zu 24 Monate des Elternzeitanspruchs zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes wahrnehmen zu können – ohne dass der Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Übertragung dieses Anspruches auf den Zeitraum nach dem dritten Geburtstag zustimmen muss. Zudem kann jeder Elternteil seinen Elternzeitanspruch grundsätzlich auch in drei Zeitabschnitten wahrnehmen.

In einigen Ländern wird eine Übertragung geprüft, in Baden-Württemberg etwa ist bereits ein Regelungsentwurf im Beteiligungsverfahren.

Um die Rahmenbedingungen für eine partnerschaftliche Aufteilung der Sorgearbeit zu verbessern, hat der DGB für Personalräte die Broschüre „Väter in Elternzeit“ herausgegeben. Sie stellt wichtige Einflussfaktoren in Dienststellen auf die Inanspruchnahme von Elternzeit durch Väter vor und bietet Handlungsempfehlungen.

Dienstrechtliche Regelungen zur Elternzeit in Bund und Ländern:

Geltungsbereich
Norm zur Elternzeit

Bund

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV)

Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub,
den Mutterschutz, die Elternzeit, die Pflegezeiten und den Arbeitsschutz
der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)

Bayern

Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV)

Berlin

Landesbeamtengesetz (LBG)

Brandenburg

Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)

Bremen

Beamtinnen und Beamten-Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (BMuSchEltZVO)h

Hamburg

Verordnung über die Elternzeit für hamburgische Beamtinnen und Beamte (Hamburgische Elternzeitverordnung - HmbEltZVO)

Hessen

Hessische Verordnung über den Mutterschutz
für Beamtinnen und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte
(Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - HMuSchEltZVO)

Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V)

Niedersachsen

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW)9

Rheinland-Pfalz

Urlaubsverordnung (UrlVO)

Saarland

Verordnung über die Elternzeit für saarländische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (Elternzeitverordnung - EltZVO)

Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung  – SächsUrlMuEltVO)

Sachsen-Anhalt

Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Landesbeamtengesetz - LBG LSA)

Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO)

Thüringen

Thüringer Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter (Thüringer Urlaubsverordnung - ThürUrlV)


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