Am 1. Januar trat das Gesetz zum Elterngeld Plus in Kraft. Die Leistungen gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli geboren werden. Vätern und Müttern soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, ein Elterngeld Plus bis zu 28 Monaten zu beziehen, wenn sie in Teilzeit arbeiten. In den Genuss des neuen Elterngeld Plus kommen auch BeamtInnen in Bund und Ländern, doch die Regelungen zur flexibleren Elternzeit sind uneinheitlich.
DGB/Simone M. Neumann
Zum 1. Januar 2015 ist das „Elterngeld-Plus-Gesetz“ in Kraft getreten – überwiegend mit Rechtswirkungen für Eltern von ab dem 1. Juli 2015 geborenen Kindern.
Die darin enthaltenen (finanziellen) Regelungen zum Elterngeld gelten unmittelbar für alle Beamtinnen und Beamten, Professorinnen und Professoren, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten. Dies betrifft den Partnerschaftsbonus: Wenn die Eltern beide mindestens vier Monate Teilzeit arbeiten, bekommt jede/r vier ElterngeldPlus-Monate mehr „gutgeschrieben“. Die Wahrnehmung dieser Monate setzt die Fortsetzung der partnerschaftlichen Arbeitsteilung voraus. Auch Alleinerziehende können ElterngeldPlus nutzen.
Mehr Infos dazu unter www.elterngeld-plus.de sowie im Gesetzestext (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit).
Bei den im Gesetz enthaltenen Regelungen zur Elternzeit ist die Situation uneinheitlich.
Im Bund und den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen und Niedersachsen wird direkt auf das Bundesrecht verwiesen, sodass BeamtInnen dieselben Ansprüche wie ArbeitnehmerInnen haben.
In den Ländern, die nicht dynamisch verweisen, besteht prinzipiell Handlungsbedarf, damit BeamtInnen die gleichen Möglichkeiten wir ihre angestellten KollegInnen haben. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, statt bisher 12 nunmehr bis zu 24 Monate des Elternzeitanspruchs zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes wahrnehmen zu können – ohne dass der Arbeitgeber bzw. Dienstherr der Übertragung dieses Anspruches auf den Zeitraum nach dem dritten Geburtstag zustimmen muss. Zudem kann jeder Elternteil seinen Elternzeitanspruch grundsätzlich auch in drei Zeitabschnitten wahrnehmen.
In einigen Ländern wird eine Übertragung geprüft, in Baden-Württemberg etwa ist bereits ein Regelungsentwurf im Beteiligungsverfahren.
Um die Rahmenbedingungen für eine partnerschaftliche Aufteilung der Sorgearbeit zu verbessern, hat der DGB für Personalräte die Broschüre „Väter in Elternzeit“ herausgegeben. Sie stellt wichtige Einflussfaktoren in Dienststellen auf die Inanspruchnahme von Elternzeit durch Väter vor und bietet Handlungsempfehlungen.
Dienstrechtliche Regelungen zur Elternzeit in Bund und Ländern:
Geltungsbereich |
Norm zur Elternzeit |
Bund |
|
Baden-Württemberg |
|
Bayern |
Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) |
Berlin |
|
Brandenburg |
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) |
Bremen |
Beamtinnen und Beamten-Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (BMuSchEltZVO)h |
Hamburg |
|
Hessen |
|
Mecklenburg-Vorpommern |
|
Niedersachsen |
|
Nordrhein-Westfalen |
|
Rheinland-Pfalz |
|
Saarland |
|
Sachsen |
|
Sachsen-Anhalt |
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein |
Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten (Elternzeitverordnung - EZVO) |
Thüringen |