Sozial- und Erziehungsberufe finanziell aufwerten – das ist auch vielen Eltern wichtig. Sie sind solidarisch mit dem Streik an Kitas. Aber was müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beachten, wenn die Kita ihrer Kinder bestreikt wird? Antworten gibt der DGB Rechtsschutz.
DGB/Simone M. Neumann
Den vollständigen Beitrag der DGB Rechtsschutz GmbH zum Thema finden Sie hier.
Wenn die Kita bestreikt wird und ein Ersatz für die Kinderbetreuung nicht gefunden wird, stellt sich für berufstätige Eltern die Frage: Was nun? Zuhause bleiben oder das Kind mit zur Arbeit nehmen? Hier ein kleiner Ratgeber der DGB Rechtsschutz GmbH zum Thema:
Grundsätzlich nein. ArbeitnehmerInnen haben keinen Anspruch darauf, ihre Kinder mit zur Arbeit bringen zu dürfen. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn es eine besondere Vereinbarung dazu gibt, was allerdings sehr selten der Fall sein dürfte.
Aber, auch wenn kein Anspruch besteht: Fragen lohnt sich immer! Der DGB Rechtsschutz empfiehlt, die/den direkten Vorgesetzte/n zu fragen. In vielen Fällen wird der Arbeitgeber sich überlegen, ob er Kinder am Arbeitsplatz in Kauf nimmt oder lieber auf die Arbeitskraft verzichtet.
Für die Meldung gilt erst mal nichts anderes, als bei sonstigem Fernbleiben von der Arbeit, zum Beispiel bei Krankheit. Der Arbeitgeber, am besten die/der direkte Vorgesetzte oder jemand aus der Personalabteilung, muss möglichst rechtzeitig informiert werden. Das bedeutet: vor Arbeitsbeginn.
Wichtig: Bleiben Sie auf keinen Fall der Arbeit fern, ohne den Arbeitgeber zu informieren. Das kann zu einer Abmahnung bis hin zu einer Kündigung führen. Zu einer Mitteilung sind sie also immer verpflichtet, auch bei einem Streik der Kita.
Ob ich Urlaub nehmen muss, hängt davon ab, wie kurzfristig der Streik angekündigt wird. Ist dies kurzfristig der Fall, also beispielsweise von einem Tag auf den anderen, dürfen ArbeitnehmerInnen am ersten Tag zu Hause bleiben, ohne Urlaub nehmen zu müssen. Der Arbeitgeber muss trotzdem den Lohn zahlen. Dies ergibt sich aus § 616 BGB. Für weitere Tage oder wenn der Streik frühzeitig angekündigt worde ist, muss Urlaub genommen werden. In jedem Fall sind Eltern verpflichtet, zunächst eine Ersatzbetreuung zu prüfen, also zu schauen, ob Großeltern oder andere Personen einspringen können.
Besteht keine andere Möglichkeit, als die Kinder zu Hause zu betreuen, muss der Arbeitgeber den Urlaub genehmigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen.
Besteht kein Urlaubsanspruch mehr, kommt eine unbezahlte Freistellung in Frage. Auch hier kann der Arbeitgeber sich nur dann weigern, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen.
Tipp: In vielen Städten und Gemeinden werden Notfallbetreuungen organisiert. Hier sollten Sie sich erkundigen, ob ihr Kind eventuell dort betreut werden kann, wenn die Kita bestreikt wird.