Deutscher Gewerkschaftsbund

07.10.2013
Fragen und Antworten rund um die Betriebsratswahl

Kandidieren, ja oder nein?

Unser Chef will keinen Betriebsrat. Kann er eine Wahl verhindern?  Wie kann ich in unserem Betrieb mit 200 ArbeitnehmerInnen einen Betriebsrat gründen? Und: Wer darf denn für den Betriebsrat kandidieren? Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Betriebsratswahl.

Wer darf kandidieren?

Jeder Beschäftigte, der 18 Jahre alt ist und dem Betrieb, dem Unternehmen oder dem Konzern seit mindestens sechs Monaten angehört, kann sich zur Wahl stellen. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn der Betrieb noch keine sechs Monate existiert. Kandidieren dürfen natürlich auch Mitglieder des Wahlvorstands.

Welche Qualifikationen benötigen die KandidatInnen?

Alle, die sich für die Interessen ihrer KollegInnen einsetzen wollen, sind für die Betriebsratswahl qualifiziert. Denn er oder sie bringt die wichtigste Voraussetzung mit: Engagement. Natürlich sollten sich die Betriebsratsmitglieder in den geltenden Gesetzen und Tarifverträgen auskennen. Zumindest sollten sie wissen, wo sie nachschlagen oder wen sie fragen können. Das erfahren sie nach der Wahl in Seminaren, die beispielsweise vom DGB Bildungswerk oder von den gewerkschaftlichen Bildungsträgern angeboten werden. Häufig macht es Sinn, sich die Arbeit zu teilen: Die eine spezialisiert sich zum Beispiel im Arbeitszeitrecht, der andere im Arbeitsschutz.  

Muss ich für die Betriebsratsarbeit meine Freizeit opfern?

Das Gesetz sagt klar, dass die Betriebsratsarbeit während der Arbeitszeit geleistet wird. Voraussetzung für die Arbeitsbefreiung ist, dass die Tätigkeiten zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Wer etwas für den Betriebsrat erledigen will, muss sich beim Vorgesetzten abmelden. Ab 200 Beschäftigten im Betrieb wird mindestens eine Person für den Betriebsrat von ihrem Job freigestellt. Nicht immer lassen sich Termine außerhalb der persönlichen Arbeitszeit vermeiden. Zum Beispiel, wenn eine Teilzeitbeschäftigte eine mehrtägige Schulung besucht oder die Betriebsratssitzung zu einem Zeitpunkt außerhalb der individuellen Arbeitszeit anberaumt ist. Die zusätzlichen Stunden kann die Betroffene später ausgleichen oder - falls das nicht möglich ist – sich als Überstunden bezahlen lassen. Die gleiche Regelung gilt auch für den Wahlvorstand.  

Wie funktioniert das mit der Geschlechterquote?

Durch die Geschlechterquote soll die Gleichstellung von Männern und Frauen im Betrieb gefördert werden. Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, muss mindestens seinem Anteil an der Belegschaft entsprechend im Betriebsrat vertreten sein. In einem Betrieb mit 150 ArbeitnehmerInnen, davon 50 Frauen und 100 Männer, müssen im sieben-köpfigen Betriebsrat daher mindestens zwei Frauen vertreten sein.

Schadet die Kandidatur meiner Karriere?

Das Gesetz schützt Betriebsratsmitglieder vor beruflichen Nachteilen, auch beim Einkommen. Häufig wird ein Teil des Entgelts als leistungs- oder erfolgsabhängige Prämie gezahlt. Da engagierte Betriebsräte in ihrem eigentlichen Job nicht die gleiche Leistung erbringen können wie andere, bestimmt das Betriebsverfassungsgesetz auch, dass sie nicht weniger Geld bekommen dürfen, als vergleichbare Beschäftigte. Manchmal versuchen Chefs, Betriebsratsmitglieder unter Druck zu setzen, indem Sie berufliche Konsequenzen androhen. Betroffene können sich in einem solchen Fall an ihre Gewerkschaft wenden und sich mit deren Rechtsschutz auch vor Gericht gegen Repressalien wehren. 

Wie kann ich in unserem Betrieb mit 200 Arbeitnehmern einen Betriebsrat gründen? Wer unterstützt mich dabei?

Der Ablauf des Wahlverfahrens (mit Terminplan und Formularen) ist anschaulich beschrieben in der DGB-Broschüre "Wahlleitfaden normales Wahlverfahren - Arbeitshilfe für Wahlvorstände" (zur Wahl von Betriebsräten in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten). Den Wahlleitfaden für die Betriebsratswahl 2014 kann Ihre Gewerkschaft Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung stellen. Unterstützung gibt die für den Betrieb bzw. die Branche fachlich zuständige Einzelgewerkschaft vor Ort.

Darf jeder Betriebsangehörige den Betriebsrat wählen?

Nahezu. Alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes sind wahlberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu den Wahlberechtigten zählen auch die volljährigen Auszubildenden, PraktikantInnen, befristet oder teilzeitig Beschäftigten, Aushilfen und auch die LeiharbeitnehmerInnen, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.  

Dürfen auch ausländische Beschäftigte wählen?

Alle volljährigen Beschäftigten des Betriebes sind wahlberechtigt. Die Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle. ArbeitnehmerInnen, die keine ausreichenden Deutschkenntnisse haben, werden vom Wahlvorstand in geeigneter Weise unterrichtet.

Darf jeder Beschäftigte zum Betriebsrat kandidieren?

Alle wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen, mit Ausnahme der LeiharbeitnehmerInnen, die nicht nur volljährig sind, sondern bereits seit sechs Monaten dem Betrieb angehören (außer, der Betrieb existiert noch nicht so lange), darf kandidieren. Wählbar sind in diesem Rahmen auch diejenigen Wahlakteure, die zur Wahl eines Wahlvorstands einladen oder Mitglieder des Wahlvorstandes sind.  

Darf ich auch während der Elternzeit wählen und kandidieren?

Ja, auch ArbeitnehmerInnen in Elternzeit können den Betriebsrat wählen und sich auch zur Wahl aufstellen lassen. Eine Kandidatur für den Betriebsrat ist möglich, weil man auch während der Elternzeit Betriebsratstätigkeit ausüben kann. Die Mitglieder des Betriebsrates können während der Elternzeit selbst entscheiden, in welchem Umfang sie die Betriebsratstätigkeit neben der Kinderbetreuung ausüben wollen.

Darf ich auch während der Altersteilzeit wählen und kandidieren?

Während der aktiven Phase der Altersteilzeit im Blockmodell haben die Beschäftigten die gleichen Rechte zu wählen und sich zur Wahl aufstellen zu lassen wie sonst auch. Mit Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit (Freistellungsphase) dürfen sie jedoch weder wählen noch kandidieren.

Unser Chef will keinen Betriebsrat. Kann er eine Wahl verhindern?

Nein! Das Betriebsverfassungsgesetz verbietet ausdrücklich Wahlbehinderung in jeglicher Form und stellt sie sogar unter Strafe. Der Wahlvorstand kann vor dem Arbeitsgericht gegen eine Behinderung der Wahl vorgehen, bei Eile auch im Wege der einstweiligen Verfügung. Wahlinitiatoren und Wahlakteure sind vor Entlassungen durch Kündigungsverbote geschützt. Rechtsschutz und sonstige Unterstützung stellt die Gewerkschaft zur Verfügung.

 


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