Deutscher Gewerkschaftsbund

23.10.2015
Reform der Bundeslaufbahnverordnung

Beamte: Qualifikationen aus Berufspraxis anerkennen!

Mehr Durchlässigkeit im Laufbahnrecht und eine bessere Anerkennung von Berufserfahrungen – das fordern der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften. Dies ist laut Koalitionsvertrag auch Plan der Bundesregierung. Doch jetzt hat das Innenministerium zwei Verordnungsentwürfe mit unterschiedlichen Zielen vorgelegt. Der Koalitionsvertrag muss konsquent eingehalten und umgesetzt werden, so der DGB.

Gemäß ihres Koalitionsvertrages will die Bundesregierung bei den Laufbahnen von Beamtinnen und Beamten „die Zugangsvoraussetzungen künftig auch stärker an gewonnenen berufspraktischen Erfahrungen oder besonderen wissenschaftlichen Qualifikationen orientieren. Doch bei der Umsetzung liefert das Innenressort zwei Verordnungsentwürfe mit ganz unterschiedlicher Zielsetzung.

Entwurf soll Praxiserfahrung nicht mehr berücksichtigen

Mit einem Entwurf sollen die Berufserfahrungen von Bachelorabsolventen und -absolventinnen für eine Einstellung in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes anerkennungsfähig werden. Diese ist bisher Bewerberinnen und Bewerbern mit Masterabschluss vorbehalten. Ein anderer Verordnungsentwurf sieht vor, beim Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe die Anerkennung von Berufserfahrung in Form des Praxisaufstiegs endgültig abzuschaffen.

Aufstiegszulassung für Beamtinnen und Beamte zum höheren Dienst

Zwischen 2009 und 2015 ging die Zahl der Aufstiegsverfahren drastisch nach unten. DGB

Berufsverläufe müssen gleichbehandelt werden

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften setzen sich seit Jahren für mehr Durchlässigkeit im Laufbahnrecht und eine bessere Anerkennung von Berufserfahrungen ein – beim Aufstieg wie bei der Neueinstellung gleichermaßen. Sie pochen deshalb auf eine konsequente Einhaltung und Umsetzung des Koalitionsvertrages. Berufsverläufe innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes sollen dabei gleich behandelt werde.

Immer weniger Aufstiegszulassungen seit 2009

Das ist nicht nur im Interesse der Beschäftigten, sondern aller Bürgerinnen und Bürger. Angesichts des demografischen Wandels und der sich schon jetzt abzeichnenden Fachkräftemangels muss die öffentliche Hand ausreichend internen Fachkräftenachwuchs zu generieren. Andernfalls fehlt morgen das Personal für Sicherheit und öffentliche Dienstleistungen. Doch faktisch geht die Zahl der Aufstiegszulassungen insgesamt hat in den letzten Jahren drastisch abgenommen (siehe Grafik).

Der DGB hat daher in den Stellungnahmen zu beiden Verordnungsentwürfen detaillierte Regelungsalternativen vorgeschlagen. Nun ist es an der Bundesregierung, ihre Glaubwürdigkeit unter Beweis zu stellen und den Koalitionsvertrag konsequent umzusetzen.

DGB-Stellungnahme zum Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) (PDF, 172 kB)

Mit einer Änderung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) sollen die Berufserfahrungen von BachelorabsolventInnen für eine Einstellung in den höheren Dienst anerkennungsfähig werden. Damit soll eine Festlegung des Koalitionsertrages umgesetzt werden. Der DGB kritisiert, dass die Ziele des Koalitionsvetrages nur halbherzig umgesetzt werden sollen. Nach Ansicht des DGB müssen Berufsverläufe innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes gleichbehandelt werden. Der DGB fordert daher in dieser Stellungnahme, BachelorabsolventInnen mit der im Entwurf genannten Erfahrung in das Endamt des gehobenen Dienstes einzustellen, sofern dies „nach dem individuellen fiktiven Werdegang erreichbar“ wäre. Der weitere Aufstieg hätte dann über die allgemeinen Regeln zu erfolgen.

DGB-Position für die Fortführung eines praxisorientierten Aufstiegsformates (PDF, 202 kB)

Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes treten nachdrücklich gegen das Auslaufen des Praxisaufstieges ein. Als Alternative zum bisherigen Praxisaufstieg kann nach Ansicht des DGB auch ein praxisorientiertes Aufstiegsformat wie der „Leistungsaufstieg“ dienen. DGB-Stellungnahme zur Entscheidung über die Fortführung der Aufstiege nach §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 sowie der Vorschläge zur Änderung der neuen Aufstiegsregelungen und des § 24 B.


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