Kurz und knapp: Vier Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe 10/2016 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in Facebook; Diskriminierungsverbot: Hautfarbe darf kein Merkmal sein; Hartz IV: Pritschenwagen ist keine Wohnung; Entgeltfortzahlung: Auch während ambulanter Kur
Äußerungen eines Arbeitnehmers auf seinem privaten Facebook-Nutzerkonto, die einen rassistischen und menschenverachtenden Inhalt haben, können eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen. Das gilt vor allem, wenn sich aus dem Facebook-Nutzerkonto ergibt, dass der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber beschäftigt ist und die Äußerung ruf- und geschäftsschädigend sein kann.
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2016 - 6 Ca 190/15
Hautfarbe als alleiniges oder zumindest ausschlaggebendes Kriterium für eine Polizeikontrolle verstößt gegen das Diskriminierungsverbot. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) dürfe niemand wegen seiner „Rasse“ benachteiligt werden, was auch die Hautfarbe umfasst. Eine Auswahl der Personen bei Kontrollen zur Unterbindung unerlaubter Einreisen, für die die Hautfarbe der Personen das alleinige oder zumindest ein ausschlaggebendes Kriterium sei, verstoße nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. April 2016 - 7 A 11108/14.OVG
Ein Empfänger von Hartz-IV-Leistungen, der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens nächtigt, kann dafür keine Kosten der Unterkunft geltend machen. Der offene Pritschenwagen stellt keine Unterkunft im Sinne des Gesetzes dar, für die Kosten übernommen werden können. Das Fahrzeug ist lediglich mit einem geschlossenen einreihigen Fahrerhaus ausgestattet, das eine Sitzbank mit drei Sitzplätzen beinhaltet. Eine Rückbank existiert nicht, und die Ladefläche ist offen. Wichtige Aspekte der Privatsphäre wie Hygiene oder ungestörter Kleidungswechsel sowie ein gewisses Maß an Komfort sind nicht einmal annähernd wie in einer Wohnung möglich.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2016 - L 9 AS 5116/15
Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenkasse) bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation im Sinne des Gesetzes durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016 - 5 AZR 298/15