Krankenkassen müssen ihre Versicherten über Veränderungen im Geschäftsstellennetz in Kenntnis setzen, stellt das Sozialgericht Koblenz fest.
DGB
Der Fall: Die Krankenkasse hatte eine Geschäftsstelle geschlossen, die vor Ort betroffenen Versicherten hierüber jedoch nicht informiert. Demzufolge war die Schließung dem Versicherten, Kläger des Verfahrens, der schon längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war und der deshalb Anspruch auf Krankengeld hatte, nicht bekannt. Folglich sandte er seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin an die Anschrift der geschlossenen Geschäftsstelle. Die Krankenkasse hatte bei der Post zunächst einen Nachsendeauftrag eingereicht. Nachdem dieser ausgelaufen war, kam ein Brief mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Versicherten als unzustellbar zurück. Dieser schickte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann unverzüglich an die nunmehr bekannt gewordene zuständige Geschäftsstelle der Krankenkasse. Diese versagte ihm anschließend für 13 Tage wegen verspäteter Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das Krankengeld und argumentierte, die Versicherten müssten sich selbst erkundigen, ob eine Geschäftsstelle der Krankenkasse noch existiere, bevor sie einen Brief dorthin schickten. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das Sozialgericht: Es ist Sache der Krankenkasse, ihre Versicherten über Schließungen von Geschäftsstellen in Kenntnis zu setzten. Demgegenüber kann von den Versicherten nicht erwartet werden, sich vor der Absendung jedes Briefes eigens zu erkundigen, ob die Geschäftsstelle tatsächlich noch besteht.
Sozialgericht Koblenz, Urteil vom 27. März 2018 – S 14 KR 980/17