Deutscher Gewerkschaftsbund

22.04.2020
Covid 19 / Infektionsschutzgesetz

Bessere Maßnahmen in Corona-Krise: DGB für Familien-Soforthilfen

Notwendige Nachbesserungen der Entschädigungszahlung für Sorgeberechtigte, die von der Schul- und Kitaschließung betroffen sind

Der DGB fordert weitere Maßnahmen für Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Außerdem müsse es auch Regelungen für pflegende Angehörige, die aufgrund der Schließung der Pflegeheimen oder Tagesbetreuungseinrichtungen ihre pflegbedürftigen nahen Angehörigen jetzt zuhause pflegen. Alle Forderungen des DGB im Überblick.

Infektionsschutzgesetz: Familien-Soforthilfen (PDF, 156 kB)

Notwendige Nachbesserungen/Änderungen der Entschädigungszahlung für Sorgeberechtigte, die von der Schul- und Kitaschließung betroffen sind sowie für andere vergleichbare Beschäftigte (§§ 56 IfSG)

Mutter spielt mit ihren zwei kleinen Kindern

DGB/Oksana Kuzmina/123rf.com

In der Corona-Krise gibt es seit Ende März im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes Leistungen für Sorgeberechtigte (also Eltern und Pflegeeltern), die während der behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder sicherstellen müssen.

Regelung verlängern und Entschädigung auf 80 Prozent erhöhen

"Die im Infektionsschutzgesetz geregelte Verdienstausfallentschädigung wegen Schul- und Kitaschließungen muss dringend nachgebessert werden. Es muss über die bisher vorgesehenen 6 Wochen hinaus verlängert und auf 80 Prozent des Nettogehaltes erhöht werden. Bislang werden hier 67 Prozent gezahlt – das ist zu wenig, um damit über die Runden zu kommen", sagt DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach.

Frage der Freistellung regeln

Aufgrund der andauernden Schul- und Kitaschließungen müsse zudem die Frage der Freistellung im Arbeitsverhältnis geregelt werden. "Denn alleine die Tatsache, dass Sorgeberechtigte auf eine Entschädigungszahlung zurückgreifen können, hat nicht automatisch eine Freistellung vom Arbeitsverhältnis zur Folge – hier sind Konflikte vorprogrammiert", so Buntenbach. "Neben einer erweiterten Entschädigung für Verdienstausfälle ist auch ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung und ein Sonderkündigungsschutz notwendig."

Sonderkündigungsschutz ins Infektionsschutzgesetz

Es brauche "einen eigenständigen Freistellungsanspruchs im Infektionsschutzgesetz, der auch eine stunden- oder tageweise Freistellung vorsieht, um unter anderem auch eine partnerschaftliche Aufteilung der Erwerb- und Sorgearbeit zu ermöglichen. Zudem muss sichergestellt sein, dass diejenigen, die diese Freistellung in Anspruch nehmen, vor Entlassungen geschützt werden. Hier muss das Infektionsschutzgesetz um einen entsprechenden Sonderkündigungsschutz ergänzt werden."

Mehr Beschäftigte sollten Anspruch haben

Außerdem fordert der DGB, den Kreis der Berechtigten zu erweitern:

  • Auf pflegende Angehörige, die aufgrund der Schließung der Pflegeheime/Tagesbetreuungseinrichtungen ihre pflegbedürftigen nahen Angehörigen jetzt daheim pflegen.
  • Auf Arbeitnehmer, die aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließungen von ihren Arbeitgebern nicht beschäftigt werden und keinen Lohn bekommen.
  • Auf Arbeitnehmer, die als Grenzgänger aufgrund der Beschränkungen am Wohnort an der Ausübung ihrer Arbeit in Deutschland gehindert sind.
Klar regeln, dass Erholungsurlaub bleibt

"Zudem sollte klar geregelt werden, dass der Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres nicht verbraucht werden muss, bevor diese Leistungen beansprucht werden können. Auch dürfen aufgrund des Bezugs der Entschädigung keine Nachteile bei der Berechnung künftiger Leistungen, etwa bei Elterngeld, entstehen", so Buntenbach.


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Infektionsschutzgesetz: Familien-Soforthilfen (PDF, 156 kB)

Notwendige Nachbesserungen/Änderungen der Entschädigungszahlung für Sorgeberechtigte, die von der Schul- und Kitaschließung betroffen sind sowie für andere vergleichbare Beschäftigte (§§ 56 IfSG)


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