Der DGB fordert weitere Maßnahmen für Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Außerdem müsse es auch Regelungen für pflegende Angehörige, die aufgrund der Schließung der Pflegeheimen oder Tagesbetreuungseinrichtungen ihre pflegbedürftigen nahen Angehörigen jetzt zuhause pflegen. Alle Forderungen des DGB im Überblick.
Notwendige Nachbesserungen/Änderungen der Entschädigungszahlung für Sorgeberechtigte, die von der Schul- und Kitaschließung betroffen sind sowie für andere vergleichbare Beschäftigte (§§ 56 IfSG)
DGB/Oksana Kuzmina/123rf.com
In der Corona-Krise gibt es seit Ende März im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes Leistungen für Sorgeberechtigte (also Eltern und Pflegeeltern), die während der behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder sicherstellen müssen.
"Die im Infektionsschutzgesetz geregelte Verdienstausfallentschädigung wegen Schul- und Kitaschließungen muss dringend nachgebessert werden. Es muss über die bisher vorgesehenen 6 Wochen hinaus verlängert und auf 80 Prozent des Nettogehaltes erhöht werden. Bislang werden hier 67 Prozent gezahlt – das ist zu wenig, um damit über die Runden zu kommen", sagt DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach.
Aufgrund der andauernden Schul- und Kitaschließungen müsse zudem die Frage der Freistellung im Arbeitsverhältnis geregelt werden. "Denn alleine die Tatsache, dass Sorgeberechtigte auf eine Entschädigungszahlung zurückgreifen können, hat nicht automatisch eine Freistellung vom Arbeitsverhältnis zur Folge – hier sind Konflikte vorprogrammiert", so Buntenbach. "Neben einer erweiterten Entschädigung für Verdienstausfälle ist auch ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung und ein Sonderkündigungsschutz notwendig."
Es brauche "einen eigenständigen Freistellungsanspruchs im Infektionsschutzgesetz, der auch eine stunden- oder tageweise Freistellung vorsieht, um unter anderem auch eine partnerschaftliche Aufteilung der Erwerb- und Sorgearbeit zu ermöglichen. Zudem muss sichergestellt sein, dass diejenigen, die diese Freistellung in Anspruch nehmen, vor Entlassungen geschützt werden. Hier muss das Infektionsschutzgesetz um einen entsprechenden Sonderkündigungsschutz ergänzt werden."
Außerdem fordert der DGB, den Kreis der Berechtigten zu erweitern:
"Zudem sollte klar geregelt werden, dass der Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres nicht verbraucht werden muss, bevor diese Leistungen beansprucht werden können. Auch dürfen aufgrund des Bezugs der Entschädigung keine Nachteile bei der Berechnung künftiger Leistungen, etwa bei Elterngeld, entstehen", so Buntenbach.
Notwendige Nachbesserungen/Änderungen der Entschädigungszahlung für Sorgeberechtigte, die von der Schul- und Kitaschließung betroffen sind sowie für andere vergleichbare Beschäftigte (§§ 56 IfSG)