Deutscher Gewerkschaftsbund

26.06.2017
Urteil

Elterngeld: Bei Fehlgeburt nicht weniger Geld

einblick 2017

Wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken, haben Sie Anspruch auf Elterngeld. Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes macht es keinen Unterschied, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hatte, wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war.

Frau mit Kind und Handy im Arm

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Der Fall: Die Frau erlitt im Herbst 2011 zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt. Daraufhin erkrankte sie an einer Depression und konnte ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Erst ein Dreivierteljahr später, als die Frau erneut schwanger war, konnte sie ihre Arbeit wieder aufnehmen. Nach der Geburt des Kindes wurde ihr Elterngeld gewährt. Berechnet wurde es nach dem Einkommen der Frau in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. In diesem Zeitraum hatte aber die Mutter aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Bundessozialgericht: Die Frau kann die Zahlung eines höheren Elterngeldes verlangen. Bei dessen Berechnung ist im Wesentlichen das Einkommen vor ihrer depressiven Erkrankung entscheidend. Diese ist als schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Sinne des Gesetzes zu werten. Daher sind die Krankheitsmonate bei der Bemessung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, ob die krankheitsauslösende Schwangerschaft mit der Geburt eines Kindes endete, für das Elterngeld bezogen wurde. Denn die entscheidende Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dient dem Nachteilsausgleich Schwangerer. Das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft soll nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten.

Bundessozialgericht, Urteil vom 16. März 2017 - B 10 EG 9/15 R


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