In § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist festgelegt, dass ArbeitnehmerInnen, „die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung gehindert sind, ohne dass sie ein Verschulden trifft“, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber haben.
Der Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses, und er umfasst den Zeitraum von bis zu sechs Wochen. Die Arbeitsunfähigkeit ist von der konkreten Tätigkeit abhängig. Besteht die Gefahr, dass sich durch die Arbeit die Erkrankung verschlimmert - z.B. ein Schnupfen bei einer schweren körperlichen Arbeit im Freien - dann kann in einem Fall Arbeitsunfähigkeit vorliegen, die bei einer anderen Tätigkeit noch nicht gegeben wäre.
Damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht, muss der/die ArbeitnehmerIn dem Arbeitgeber mitteilen, dass er/sie krank ist. Soweit möglich, sollte er/sie dabei angeben, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert. Das Gesetz sagt, dass die Krankmeldung „unverzüglich“ zu erfolgen hat, also„ohne schuldhaftes Zögern“ (§121 BGB). Im Klartext heißt das: So früh wie möglich – also in der Regel zum Zeitpunkt, zu dem die Arbeit hätte aufgenommen werden müssen. Ist zu dieser Zeit, etwa bei Schichtarbeit, im Betrieb niemand anwesend, bei dem die Krankmeldung erfolgen kann (Vorgesetzte und/oder Mitarbeiter der Personalabteilung), so ist die Krankmeldung zum frühesten Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem jemand erreichbar ist.
Die Mittelung kann mündlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass sie rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden kann.
Auch dann, wenn bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Arzt aufgesucht wird, genügt es nicht, nach dem Arztbesuch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorzulegen. Soweit dies möglich ist, muss man sich im Betrieb vorher krank melden und anschließend die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorlegen.
Von der Anzeige- bzw. Mitteilungspflicht ist die Pflicht zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung zu unterscheiden.
Spätestens nach Ablauf von drei Kalendertagen (also am vierten Tag der Erkrankung) muss beim Arbeitgeber die Bescheinigung des Arztes vorliegen. Es genügt nicht, am dritten Tag zum Arzt zu gehen und die Bescheinigung dann per Post an den Arbeitgeber zu schicken, wenn nicht sicher ist, dass sie dann noch rechtzeitig ankommt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage dieser Bescheinigung auch früher zu verlangen.
Dauert die Krankheit über den bescheinigten Zeitraum hinaus an, so ist der/die ArbeitnehmerIn verpflichtet, rechtzeitig eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wobei der Arbeitnehmer auch hier drei Tage Zeit hat. Es wird also in der Regel der Postversand ausreichen.
Unabhängig davon muss aber der/die Beschäftigte dem Arbeitgeber die Fortdauer der Erkrankung unmittelbar nach Ablauf der ärztlichen Bescheinigung wiederum mitteilen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber wegen Ablauf des Zeitraums nicht mehr zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.
Verletzt der/die ArbeitnehmerIn die Anzeige- bzw. Nachweispflichten, kann das den Arbeitgeber zur Abmahnung und eine Wiederholung zur Kündigung berechtigen, wenn dadurch eine betriebliche Störung verursacht wird. Außerdem kann der Arbeitgeber bis zur Vorlage der Bescheinigung die Entgeltfortzahlung verweigern.
Voraussetzung für die Lohnfortzahlung ist neben den formalen Anzeige- und Nachweispflichten, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nicht selber verschuldet hat.
Allerdings führt nur ein besonders leichtfertiges oder grob fahrlässiges Verhalten zum Verschulden und damit zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung.
Fährt beispielsweise ein Arbeitnehmer im volltrunkenen Zustand Auto und er leidet dadurch einen Unfall, so ist die Arbeitsunfähigkeit, die daraus resultiert, selbst verschuldet, und der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung nicht verpflichtet. Risikosportarten wie Fallschirmspringen oder Klettern schließen einen Anspruch dagegen nicht aus.
Entgeltfortzahlung wird vom Arbeitgeber für sechs Wochen gezahlt. Ist diese Zeit abgelaufen, tritt die Krankenkasse ein und zahlt während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe von 70 % des regelmäßigen Entgeltes bis zur Dauer von achtundsiebzig Wochen (§§ 47/48 SGB V). Danach tritt das Arbeitsamt ein und zahlt Arbeitslosengeld, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Erkrankt der/die ArbeitnehmerIn wiederholt an der gleichen Krankheit, so werden die Arbeitsunfähigkeitszeiten für die Feststellung des Anspruches auf Entgeltfortzahlung dann zusammengerechnet, wenn der/die ArbeitnehmerIn innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Arbeitsunfähigkeit erneut wegen der selben Krankheit arbeitsunfähig wird oder wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit in Folge derselben Krankheit noch keine zwölf Monate abgelaufen sind.
Nach § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat der/die ArbeitnehmerIn Anspruch auf das ihm/ihr zustehende Arbeitsentgelt bei der für ihn/sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit (Entgeltausfallprinzip). Der/die ArbeitnehmerIn wird also so gestellt, als ob er/sie im vergleichbaren Zeitraum gearbeitet hätte. Wäre er/sie im fraglichen Zeitraum in Nachtschicht eingesetzt, so erhält er/sie die Nachtarbeitszuschläge ebenfalls. Ausgenommen von dieser Regelung sind Leistungen für Aufwendungen, die in Folge der Arbeitsunfähigkeit nicht anfallen. So erhält beispielsweise der/die AußendienstmitarbeiterIn für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit keine Spesenvergütung, die eben bei Arbeitsunfähigkeit gerade nicht entstehen.
Vom Entgeltausfallprinzip kann infolge tariflicher Vereinbarungen abgewichen werden. So hat das BAG kürzlich entschieden, dass ein/e ArbeitnehmerIn, der/die 37,5 Stunden arbeitete, wovon 35 Stunden vergütet und 2,5 Stunden auf ein Freizeitkonto gutgeschrieben wurden, nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 28,8 Stunden hat. Grund war, dass der Tarifvertrag eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 28,8 Stunden im Jahr vorsah und diese regelmäßige Arbeitszeit bei der Entgeltfortzahlung zugrunde gelegt wird.
Im Falle von Kurzarbeit erhält der/die ArbeitnehmerIn wie die KollegInnen nur Kurzarbeitergeld, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit bestand schon, als die Voraussetzungen für die Kurzarbeit erfüllt waren. Dann erhält der/die ArbeitnehmerIn gem. § 47b Abs.4 SGB V zusätzlich zum für die verkürzte Arbeitszeit fort zu zahlenden Arbeitsentgelt ein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Er bekommt also Kurzarbeitergeld und zusätzlich Krankengeld.
Erkrankt ein/e ArbeitnehmerIn während des Urlaubs, so hat er/sie dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus muss er/sie seine/ihre Anschrift im Ausland angeben. Die Zeiten seiner/ihrer Erkrankung werden dann auf den Urlaubsanspruch nicht angerechnet. Statt des Urlaubsentgelts erhält der/die ArbeitnehmerIn Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Befindet sich der/die ArbeitnehmerIn während der Krankheit im Ausland, so ist er/sie verpflichtet, dem Arbeitgeber ebenfalls die Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich mitzuteilen. Außerdem ist, bei Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen. Dadurch entstehende Kosten, etwa für ein Telegramm oder für teure Auslandsgespräche, hat der Arbeitgeber zu tragen. Sucht der/die ArbeitnehmerIn einen Arzt auf, so hat die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung grundsätzlich den gleichen Beweiswert wie die Bescheinigung eines deutschen Arztes. Muss die Bescheinigung übersetzt werden, trägt die Kosten hierfür ebenfalls der Arbeitgeber.
Grundsätzlich darf der/die ArbeitnehmerIn während der Arbeitsunfähigkeit alles, was sein/ihr Gesundwerden nicht behindert. Entsprechend kann die Entscheidung, was im Falle der Arbeitsunfähigkeit erlaubt und was verboten ist, nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Krankheit getroffen werden. Während bei Arbeitsunfähigkeit wegen einer fiebrigen Erkältung Bettruhe angesagt ist, kann beispielsweise bei einer psychischen Erkrankung Bewegung im Freien das richtige Mittel zur Genesung sein.
Nebentätigkeiten sind generell untersagt. Da es keine Teilarbeitsunfähigkeit gibt und der/die ArbeitnehmerIn im Falle einer Arbeitsunfähigkeit auch nicht auf andere Tätigkeiten im selben Betrieb verwiesen werden kann, bedeutet dies, dass er/sie auch selbst keine anderen Aufgaben außerhalb des Betriebes übernehmen darf. Die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Krankheit kann im Einzelfall sogar eine Kündigung rechtfertigen.
Sportliche Aktivitäten: Der/die ArbeitnehmerIn hat alles zu unterlassen, was die Wiederherstellung seiner/ihrer Arbeitsfähigkeit behindert. Deshalb können in Einzelfällen sportliche Aktivitäten sogar dazu dienen, den Heilungsprozess zu fördern, etwa bei Erkrankungen im orthopädischen Bereich oder bei Herz-/Kreislauferkrankungen.
Urlaub: Auch die Entscheidung, ob der/die ArbeitnehmerIn zu Hause bleiben muss oder einen gebuchten Urlaub antreten kann, hängt von der Frage ab, woran der Arbeitnehmer erkrankt ist. Attestiert ihm der Arzt, dass er nicht in der Lage ist, seiner konkreten beruflichen Tätigkeit nachzugehen, aber ohne negative Folgen für seine Genesung eine Reise antreten kann, so bleibt es dabei, dass die ärztliche Bescheinigung zunächst den Beweis für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit in sich trägt.
Krankengespräche: Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit den/die ArbeitnehmerIn zum weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit und der möglichen Rückführung ins Arbeitsverhältnis zu befragen. Er ist jedoch nicht berechtigt, mit diesen so genannten Krankengesprächen Druck auf den/die ArbeitnehmerIn auszuüben. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die Beteiligungsrechte der Betriebs- und Personalräte zu wahren, da Krankengespräche die Ordnung im Betrieb betreffen (§ 87 I Nr. 1 BetrVG).
Untersuchung beim medizinischen Dienst: Hat der Arbeitgeber Zweifel am tatsächlichen Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit, so kann er bei der Krankenkasse eine solche Untersuchung einfordern (§ 275 Abs. 1a Satz 3 SGB V). Allerdings entscheidet der medizinische Dienst selbst, ob Anhaltspunkte für Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegen. Dieser Beweiswert ist hoch, so dass an das Vorliegen von Gründen, die diesen Beweiswert erschüttern können, hohe Anforderungen zu stellen sind.
Kontrollmaßnahmen: In Einzelfällen kann der Arbeitgeber Überprüfungen oder Beobachtungen durch Detekteien durchführen. Dafür müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit konkret begründen. Er kann in diesen Fällen sogar berechtigt sein, die dadurch entstehenden Kosten dem/der ArbeitnehmerIn aufzuerlegen.
Entgegen einer weit verbreiteten Fehlmeinung ist der Arbeitgeber auch während der Krankheit berechtigt, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Dies bedeutet, wenn Zweifel an der Rechtfertigung der Kündigung bestehen, auch während der Krankheit die Drei-Wochen-Frist für die Einreichung einer möglichen Kündigungsschutzklage eingehalten werden muss. Nur wenn dem Arbeitnehmer objektiv - etwa wegen eines Krankenhausaufenthaltes und einer besonders schweren Erkrankung - die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist nicht möglich war, kann eine später eingereichte Klage nachträglich zugelassen werden. Bei leichteren Erkrankungen wird es aber dem/der ArbeitnehmerIn im Zweifel möglich sein, eine Vollmacht zu erteilen und jemanden, zum Beispiel eine/n GewerkschaftsvertreterIn oder einen Anwalt aber auch Familienangehörige mit dem Einreichen der Klage zu beauftragen.
Eine Kündigung wegen der Krankheit ist nur zulässig, wenn auch in Zukunft mit weiteren oder einer weiter andauernden Erkrankung gerechnet werden muss. Daraus muss sich eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ergeben und wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht wie etwa eine Änderungskündigung in Hinblick auf eine andere Tätigkeit.
Dabei ist die vergangene Entwicklung zu berücksichtigen. Aus ihr muss sich ergeben, dass auch zukünftig entweder mit häufigen (Kurz-)Erkrankungen oder der Fortdauer einer Erkrankung zu rechnen ist und sich daraus unzumutbare finanzielle Belastungen für den Arbeitgeber ergeben können. Als zumutbar sind von der Rechtssprechung finanzielle Belastungen in der Größenordnung der sechswöchigen Entgeltfortzahlung angesehen worden.
Dabei ist selbstverständlich auch das Interesse des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit in die Abwägung einzubeziehen. Das heißt, ein/e ArbeitnehmerIn, der/die lange beim selben Arbeitnehmer beschäftigt war und der möglicherweise über viele Jahre nicht krank war, kann nicht so leicht gekündigt werden wie ein/e ArbeitnehmerIn, der/die bereits im ersten Jahr seiner/ihrer Beschäftigung mehrere Monate krank war.