Wenn ein Zuschlag für Nachtarbeit gezahlt wird, muss er auf der Basis des Mindestlohns berechnet werden - auch wenn der tatsächliche Stundenlohn niedriger ist. Dasselbe gilt für die Vergütung von Feiertagen. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden und damit die Rechte von Tausenden Beschäftigten gestärkt.
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Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die als Montagekraft in einer mittelständischen Kunststofftechnikfirma beschäftigt ist. Ihr Arbeitgeber hatte die Vergütungen für einen Feier- und einen Urlaubstag ebenso wie den Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent nicht auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns berechnet, sondern nach dem tatsächlich gezahlten, niedrigerem Stundenlohn. Dieser lag bei 7 Euro bzw. 7,15 Euro, der gesetzliche Mindestlohn betrug damals 8,50 Euro.
Damit war die Beschäftigte nicht einverstanden. Sie verlangte, dass alle Arbeits-, Urlaubs- und Feiertagsstunden mit 8,50 Euro vergütet und auch die Nachtarbeitszuschläge auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden. Arbeitsgericht und Landesgericht haben der Klage stattgegeben.
"Die Höhe der Entgeltfortzahlungen an Feiertagen bestimmt sich, soweit kein anderer höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht, nach dem Mindestlohngesetz", so die Begründung der Richter. "Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen." Außerdem könne gezahltes Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.