Das deutsche Handwerk hat mit Mindestlöhnen seit Jahrzehnten nur gute Erfahrungen gemacht. Auch der gesetzliche Mindestlohn wird der Branche nutzen. Warum die Argumente der Arbeitgeber falsch sind, die den Mindestlohn und die Arbeitszeitdokumentation als "Bürokratiemonster" bezeichnen – das zeigt jetzt eine DGB-Broschüre.
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Mindestlöhne haben für das Handwerk nur Vorteile – auch, wenn einige Arbeitgeber ihren Frieden mit dem Mindestlohngesetz offenbar noch nicht gemacht haben. Dabei sind tariflich vereinbarte und verbindliche Branchen-Mindestlöhne in vielen Handwerksbranchen teilweise seit Jahrzehnten etabliert. Die DGB-Broschüre "Mindestlöhne: Gut fürs Handwerk" erklärt, warum sowohl die Branchen-Mindestlöhne als auch der gesetzliche Mindestlohn ein Erfolgsfaktor fürs Handwerk sind:
So schaffen sie bessere Einkommensbedingungen im Handwerk. Das wiederum hilft beim Wettbewerb um die Fach- und Arbeitskräfte von morgen: Denn Dumping-Löhne schrecken junge Menschen ab, sichere Einkommensbedingungen ziehen an.
Sie sorgen dafür, dass Handwerksbetriebe ihren Wettbewerb über gute Arbeit und gute Leistung austragen – und nicht mit einer Abwärtsspirale von Billiglöhnen, die Fachkräfte vertreibt und dem ganzen Handwerk schadet. Das liegt auch im Interesse der Unternehmen und Betriebe.
In vielen Handwerksbranchen gibt es seit Jahren und Jahrzehnten allgemeinverbindliche Branchen-Mindestlöhne. Die Allgemeinverbindlichkeit haben Arbeitgeber und Gewerkschaften immer gemeinsam beantragt, weil sie sich der Vorteile bewusst waren. Arbeitsplätze haben diese Mindestlöhne im Handwerk nie gekostet.
Trotzdem kritisieren auch Arbeitgeber aus dem Handwerk immer wieder das Mindestlohngesetz – vor allem, weil die Dokumentation der Arbeitszeiten zu bürokratisch sei. Das ist falsch. Denn zum einen musste schon vor dem Mindestlohngesetz jeder Arbeitgeber, der seine Beschäftigten ehrlich nach tatsächich geleisteter Arbeit bezahlt hat, die Arbeitszeit erfassen und für die Lohnabrechnung dokumentieren. Und zum anderen ändert sich durch das Mindestlohngesetz im Handwerk bei der Arbeitszeitdokumentation fast nichts, wie die DGB-Broschüre zeigt:
Nein. Das Bundesarbeitsministerium hat bestätigt, dass theoretisch ein einfacher handschriftlich ausgefüllter Stundenzettel genügt. Den kann der Arbeitgeber auch von den Beschäftigten selbst ausfüllen lassen.
Nein. Das Mindestlohn-Gesetz sagt lediglich, dass die Arbeitszeit "aufgezeichnet" und diese Aufzeichnung zwei Jahre aufgehoben werden muss. Ob das eine elektronische, eine maschinenschriftliche oder handschriftliche Aufzeichnung ist, legt das Gesetz nicht fest.
Nein. Laut Mindestlohn-Gesetz gilt diese Dokumentationspflicht nur für Minijobs im gewerblichen Bereich sowie für Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erwähnt sind. Das sind im Handwerk vor allem das Baugewerbe, das Gebäudereinigerhandwerk sowie Handwerksunternehmen, die sich am "Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen" (zum Beispiel Tischlerbetriebe mit Messebau) Für alle anderen Branchen gilt die Dokumentationspflicht (außer bei Minijobber/innen im gewerblichen Bereich) nicht.
Nur Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Nicht einmal die genaue Lage der Pausenzeiten muss dokumentiert werden.
Im Handwerk ändert sich praktisch nichts. Denn das Arbeitnehmerentsendegesetz ermöglicht den Erlass von Branchenmindestlöhnen für alle Branchen, für die schon vor Einführung des Mindestlohn-Gesetzes Dokumentationspflichten galten – exakt so, wie es auch das Mindestlohn-Gesetz beschreibt. Beide großen Handwerksbranchen, die jetzt laut Mindestlohn-Gesetz die Arbeitszeiten dokumentieren sollen (Baugewerbe und Gebäudereinigung) haben Branchen-Mindestlöhne nach Arbeitnehmerentsendegesetz. Sie mussten also schon vor dem Mindestlohn-Gesetz Arbeitszeiten dokumentieren: Für sie ändert sich gar nichts! Und grundsätzlich gilt: Wer seine Beschäftigten ehrlich bezahlen und nicht bewusst um Lohn prellen will, muss ohnehin die Arbeitszeit genau erfassen. Das galt schon immer – mit oder ohne Mindestlohn-Gesetz.
Die Broschüre "Mindestlöhne: Gut fürs Handwerk" bestellen oder downloaden (PDF)