Deutscher Gewerkschaftsbund

21.02.2018

ArbeitnehmerInnen: Vorsicht beim Glatteistest!

einblick März 2018

Ein Arbeitnehmer prüft vor der Fahrt mit dem Auto zur Arbeit, ob die Fahrbahn glatt ist. Auf dem Rückweg zum Auto verletzt er sich. Hierbei handelt es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall, urteilte das Bundessozialgericht.

Glatteis, Unfall

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Der Fall: Der Arbeitnehmer wollte morgens mit seinem Auto zur Arbeitsstelle fahren. Nachdem er das Wohnhaus verlassen hatte, legte er zunächst seine Arbeitstasche in das auf dem Grundstück parkende Auto. Danach verließ er das Grundstück zu Fuß und ging wenige Meter auf die öffentliche Straße, um dort die Fahrbahnverhältnisse zu prüfen. Auf dem Rückweg zu seinem Auto stürzte er an der Bordsteinkante und verletzte sich. Hintergrund der Prüfung war eine Meldung des Deutschen Wetterdienstes, wonach in der Nacht mit überfrierender Nässe zu rechnen sei. Seine Klage auf Anerkennung als Arbeitsunfall hatte keinen Erfolg.

Das Bundessozialgericht: Nach dem Gesetz ist der Weg versichert, der unmittelbar nach und von dem Ort der Tätigkeit führt. In diesem Fall hatte der Arbeitnehmer den versicherten Weg zur Arbeitsstätte bereits in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem er die Straße betreten hatte. Bei der Prüfung der Fahrbahnverhältnisse handelt es sich nur um eine Vorbereitungshandlung zum versicherten Arbeitsweg. Vorbereitungshandlungen sind jedoch nur versichert, wenn entweder eine rechtliche Pflicht besteht, eine solche Handlung vorzunehmen, oder wenn die Handlung zur Beseitigung eines unvorhergesehenen Hindernisses erforderlich ist, um den Arbeitsweg aufzunehmen oder fortzusetzen. Keine der Alternativen war hier erfüllt. Auch wenn der Arbeitnehmer die Prüfung als sinnvoll oder erforderlich angesehen hat, ist diese weder durch die Straßenverkehrsordnung geboten noch für den Antritt der Fahrt unverzichtbar gewesen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Januar 2018 – B 2 U 3/16 R


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