Deutscher Gewerkschaftsbund

10.04.2015
Arbeitsrecht

Mindestlohn: Bereitschaft, Stand- und Wartezeiten sind Arbeitszeit

Seit dem Start des gesetzlichen Mindestlohns versuchen einige Arbeitgeber Lohnkosten zu sparen, indem sie ihren Beschäftigten einen Teil der Arbeitszeit nicht bezahlen. Das ist ein klarer Gesetzesverstoß: Bereitschaftsdienste, Stand- und Wartezeiten müssen vergütet werden, erklärt der DGB Rechtsschutz.

Taxifahrer steht an seinem Taxi

Standzeiten von Taxifahrerinnen und Taxifahrern sind "tätigkeitsimmanenter Leerlauf" innerhalb der Arbeitszeit, so der DGB Rechtsschutz. Sie können nicht mit der Pausenzeit verrechnet werden und müssen vergütet werden. Colourbox

Wartezeiten und Standzeiten können nicht mit Pausenzeiten verrechnet werden

Immer wieder versuchen Arbeitgeber, den Lohn dadurch zu drücken, dass bestimmte Zeiten nicht als Arbeitszeit anerkannt werden. "Durch den Mindestlohn verstärkt sich dieser Trend", berichtet der DGB Rechtsschutz. In Berufen mit häufigen Wartezeiten oder Standzeiten versuchen Arbeitgeber seit dem Start des Mindestlohns beispielsweise, diese Zeiten mit den Pausenzeiten der Beschäftigten zu verrechnen – und so nicht zu bezahlen. Versuche, solche Leerlaufzeiten "mit der nach Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Pause zu verrechnen, sind so durchschaubar wie rechtswidrig", erklärt der DGB Rechtsschutz.

Beschäftigte müssen ihre Pause selbst gestalten können

Denn eigentlich ist der Grundsatz klar: Pausen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach eigener Entscheidung so gestalten können, wie sie möchten. Schließlich sollen es Erholungszeiten sein. Taxifahrerinnen und Taxifahrer, die am Taxistand auf den nächsten Kunden warten, machen eben keine Pause: Sie stehen dem Arbeitgeber zur Verfügung, sie können den Ort und die Tätigkeiten während dieser "Pause" nicht selbst bestimmen und vor allem können sie die Dauer der Pause nicht beeinflussen. Denn jederzeit kann ein Fahrgast kommen. Laut Arbeitzeitgesetz betragen Pausen aber "bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden mindestens 30 Minuten, am Stück oder zweimal 15 Minuten", erklärt der DGB Rechtsschutz. Auch das ist bei Stand- und Wartezeiten nicht garantiert. Was für Warte- und Standzeiten bei Taxen gilt, gilt natürlich ebenso für Entladezeiten bei Lkw-Fahrerinnen und Lkw-Fahrern oder andere Dienstleister, die auf Kunden warten.

Fahrzeiten

Auch bei Fahrzeiten gilt laut DGB Rechtsschutz der Grundsatz:

"Die Zeit, in der ArbeitnehmerInnen sich in den Arbeitsablauf des Arbeitgebers unterordnen und die sie deshalb nicht nach eigenem Belieben gestalten können, ist Arbeitszeit und muss entsprechend bezahlt werden."

Lediglich die Fahrt von zuhause zur Arbeit und zurück ist keine Arbeitszeit, die vergütet werden muss. Für alle Fahrten während der Arbeitszeit zu Arbeits- und Einsatzorten gilt: Sie müssen bezahlt werden – ob Fahrten zu Kunden, zur Baustelle oder Botenfahrten für den Arbeitgeber.

Umziehen und Arbeitsvorbereitungen

Auch Zeiten, in denen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre vorgeschriebene Arbeitskleidung an- oder nach der Arbeit wieder ausziehen müssen, sind Arbeitszeit. Ebenso verhält es sich mit Zeiten, in denen Beschäftigte bestimmte Arbeitsvorbereitungen treffen: Wenn Beschäftigte im Einzelhandel die Kassen mit Kleingeld bestücken oder Regale befüllen, bevor die Läden öffnen, ist das schließlich kein Privatvergnügen.

Mindestlohn für Bereitschaftsdienste

Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaften müssen ebenfalls mindestens mit dem Mindestlohn vergütet werden. Sowohl bei Arbeitsbereitschaft (Beschäftigte befinden sich im Betrieb) als auch beim Bereitschaftsdienst (Beschäftigte befinden sich außerhalb des Betriebs) wird zwar nicht durchgängig gearbeitet wird, in der Regel fällt aber innerhalb dieser Zeiten Arbeit an.

Für diese Zeiten kann zwar(tarif-)vertraglich ein geringeres Entgelt vereinbart werden. "Der Gesetzgeber hat dies beim Mindestlohn aber gerade nicht vorgesehen, so dass für Zeiten von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst der Mindestlohn zu zahlen ist", so der DGB Rechtsschutz.

Etwas anders verhält es sich mit einer Rufbereitschaft. Hier sind die Beschäftigten grundsätzlich frei in ihrer Zeitgestaltung, auch örtlich sind sie nicht gebunden. Sie müssen sich lediglich bereithalten, gegebenenfalls die Arbeit aufzunehmen, was aber eher die Ausnahme ist. "Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit, der Arbeitgeber muss nur die in dieser Zeit tatsächlich geleistete Arbeit vergüten", erklärt der DGB Rechtsschutz.


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