Deutscher Gewerkschaftsbund

11.11.2015
Zeitverträge in der Wissenschaft

Hochschulen: 90 Prozent befristete Stellen

Befristungen an Hochschulen eindämmen - Gesetz nachbessern

Rund 90 Prozent der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an deutschen Hochschulen haben nur einen befristeten Vertrag. Deshalb ist "eine Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes überfällig", fordert die stellvertretende DGB-Vorsitzende Elke Hannack. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung müsse in einigen Punkten korrigiert werden.

"Hire-and-Fire-Mentalität schadet den Hochschulen und Forschungseinrichtungen, denn wenn wissenschaftliche Arbeit in Kurzzeitverträge zerstückelt wird, bleibt die Kontinuität und damit die Qualität der Arbeit auf der Strecke", sagte Hannack anlässlich der Anhörung zur Reform des Gesetzes im Bundestag am 11. November.

Junge Frau im Labor

DGB/Simone M. Neumann

Hannack: "Exzellente Wissenschaft braucht exzellente Arbeitsbedingungen"

"Exzellente Wissenschaft braucht exzellente Arbeitsbedingungen", so Hannack weiter. "Die Bundesregierung muss das Gesetz wieder auf seine ursprüngliche Aufgabe zurückführen: Ziel ist es, die Befristung von Arbeitsverträgen zu regeln, die einer wissenschaftlichen Qualifizierung dienen soll. Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein erster, wichtiger Schritt auf diesem Weg. Es ist gut, dass die Befristung von Beschäftigten in Verwaltung und technischem Bereich aus dem Gesetz gestrichen werden soll. Sekretärinnen und Sekretäre, Beschäftigte in Laboren oder der Studienberatung erledigen Daueraufgaben und dafür brauchen sie Dauerstellen."

Gesetzentwurf muss noch korrigiert werden

"Dennoch braucht der Gesetzentwurf noch Korrekturen", erklärte Hannack. "Die Bundesregierung muss eine konkrete verbindliche Mindestlaufzeit für die Zeitverträge verankern. Verträge für die Promotion oder in der Post Doc-Phase müssen mindestens drei Jahre laufen. Und es muss sichergestellt sein, dass die eigene wissenschaftliche Qualifizierung mindestens zur Hälfte in der vertraglich festegelegten Arbeitszeit stattfinden muss. Ansonsten ist zu befürchten, dass die Qualifizierung außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Womit das zentrale Argument für die Gewährung eines Sonderbefristungsrechtes für die Wissenschaft entfallen würde."


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