Mit dem Referentenentwurf für ein Pflegestärkungsgesetz III soll die Verantwortung der Kommunen für die Pflege wieder gestärkt werden. Der DGB begrüßt das Vorhaben des Gesetzgebers, mit dem eine bessere Verzahnung der Beratungsangebote für die Pflege erreicht werden soll, weist aber auch auf Schwachstellen des Gesetzentwurfs hin, zum Beispiel bei der Finanzierung.
DGB/Simone M. Neumann
Der DGB beteiligt sich am Gesetzgebungsverfahren zum Pflegestärkungsgesetz III und hat an der Verbändeanhörung am 30.5.16 in Berlin teilgenommen. Mit dem vorliegenden Referentenentwurf sollen die leistungsrechtlichen Regelungen des PSG II, mit dem der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt wird, in das Sozialhilferecht nach dem SGB XII überführt werden. Mit Inkrafttreten des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes ist das gleichzeitige Inkrafttreten des PSG III zum 1.1. 2017 avisiert um gleiche leistungsrechtliche Standards sicherzustellen. Damit sind rechtliche Anpassungen auch für den Bereich der Eingliederungshilfe und die Hilfen zur Pflege verbunden.
Desweiteren bildet die geplante Stärkung der Kommunen in Bezug auf Koordination, Kooperation und Steuerung in der Pflege den inhaltlichen Schwerpunkt des Gesetzentwurfes. Der DGB begrüßt das Vorhaben aus Sicht der Versicherten im Sinne einer flächendeckenden Versorgung, spricht sich aber auch für eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen aus, um die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen in diesem Sinne voll auszuschöpfen. Eine bloße Verlagerung von Kompetenzen bei gleichzeitiger Finanzierung durch die Pflegekassen soll dabei vermieden werden. Besser wäre ein gemeinsames Agieren im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten, um Doppelstrukturen zu vermeiden und Insellösungen auszuschließen.
Nach den Leistungsgesetzen zum PNG, PSG I und PSG II soll nun eine vernetzte Beratungsstruktur auf kommunaler Ebene etabliert werden, die einen besseren und umfassenden Leistungszugang für alle Versicherten ermöglicht. Ziel muss ein trägerübergreifendes Schnittstellenmanagement im Sinne einer bestmöglichen Versorgung der Versicherten sein.
Die Zukunft der Pflege ist eine Pflege im Quartier. Dem erklärten Wunsch der meisten Pflegebedürftigen, so lange wie möglich selbstbestimmt in der eigenen Häuslichkeit oder zumindest in der gewohnten Umgebung verbleiben zu können, wird damit Rechnung getragen. Dafür ist ein enges Zusammenwirken von Bund, Ländern, Kommunen, Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen nötig, um die Versorgung der Pflegebedürftigen, aber auch ihrer Angehörigen angemessen zu gewährleisten. In diesem Sinne weist der Gesetzentwurf in die richtige Richtung.
Der DGB nahm die Gelegenheit wahr, in diesem Zusammenhang auch auf die mangelnde Inanspruchnahme der gesetzlichen Regelung zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf hinzuweisen. Während der sechsmonatigen Freistellung nach geltendem Gesetz sollten für pflegende Angehörige bezahlte Leistungen analog zum Elterngeld geschaffen werden.
Der DGB weist ebenfalls darauf hin, dass auch mit einem kommunalen Pflegestärkungsgesetz die Probleme der Unterfinanzierung der Pflegeversicherungsleistungen sowie die mangelnde Einhaltung von Qualitätsstandards durch personelle Unterdeckung in der Pflege nicht gelöst werden. Hier bedarf es dringend einer Weiterentwicklung der Pflegeversicherung im Sinne einer solidarischen Bürgerversicherung Pflege sowie die Einführung einer bundeseinheitlichen Personalbemessung in der stationären Versorgung.