Deutscher Gewerkschaftsbund

23.05.2016
Sozialrecht

Gesundheitsschutz: Croupier muss Zigaretten ertragen

einblick 9/2016

Das Bundesarbeitsgericht stellt in einem Urteil fest: Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Nach dem Gesetz gelten aber Ausnahmen.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Der Fall: Der Croupier arbeitet in einem hessischen Spielcasino. Er hat im Durchschnitt wöchentlich zwei Dienste (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten Raucherraum zu arbeiten. Nur dort und im Barbereich ist den Gästen das Rauchen gestattet. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Der Croupier verlangt vom Arbeitgeber, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Mit seiner Klage hatte er keinen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht: Der Arbeitnehmer hat zwar nach der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber macht in seinem Spielcasino jedoch von der Ausnahmeregelung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Der Arbeitgeber muss deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Er ist allerdings verpflichtet, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Diese Verpflichtung hat er mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Croupiers im Raucherraum erfüllt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 347/15


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