Deutscher Gewerkschaftsbund

01.02.2016
Arbeitsrecht und Sozialrecht

Urteile Ticker

einblick 1/2016

Kurz und knapp: Urteile zum Arbeits- und Sozialrecht aus Ausgabe 1/2016 des DGB-Infoservice einblick. Diesmal: Kündigung: Keine Haftung des Ehegatten; Sonntagsarbeit: Keine Ausnahme für Amazon; Kündigung: Unter Mindestlohn nicht akzeptabel; Arbeitslosengeld: Arbeitsaufgabe löst Sperrzeit aus; Mindestlohn: Akkordzuschlag zählt nicht dazu.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Kündigung: Keine Haftung des Ehegatten

Das Fehlverhalten des Ehegatten eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber kann nicht als Kündigungsgrund herhalten. Das Verhalten von Eheleuten ist immer getrennt voneinander zu betrachten. Das gilt auch, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet. Denn ArbeitnehmerInnen sind immer vor willkürlichen Kündigungen geschützt.

Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 30. September 2015 – 2 Ca 1170/15

Sonntagsarbeit: Keine Ausnahme für Amazon

Dem Online-Händler Amazon ist es nicht gestattet, seine MitarbeiterInnen am vierten Adventssonntag zur Arbeit zu verpflichten. Amazon hat keinen Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Das Bedürfnis der Kunden, schnell beliefert zu werden, kann den Schutz vor Sonntagsarbeit nicht aufheben.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 - 4 B 1463/15 und 4 B 1465/15

Kündigung: Unter Mindestlohn nicht akzeptabel

Lehnen MitarbeiterInnen ab, einen neuen Vertrag einzugehen, der eine Bezahlung unterhalb des Mindestlohns vorsieht, ist eine darauf gestützte Kündigung unwirksam. Das gilt auch, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil es sich um einen Kleinbetrieb handelt.

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2015 - 2 Sa 156/15

Arbeitslosengeld: Arbeitsaufgabe löst Sperrzeit aus

Wer dieArbeitslosigkeitvorsätzlich herbeiführt,muss mit der Verhängung einer Sperrzeit für die Auszahlung von Arbeitslosengeld rechnen. Das ist der Fall, wenn ArbeitnehmerInnen einfach nicht zur Arbeit erscheinen, auch wenn sie glauben, im Recht zu sein. Es kommt nur darauf an, ob tatsächlich wichtige Gründe für das Fernbleiben vorgelegen haben.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 2015 – L 10 AL 43/14

Mindestlohn: Akkordzuschlag zählt nicht dazu

Entgeltzahlungen des Arbeitgebers, die der Entlohnung von besonderen Leistungen dienen, können nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. So ist ein Akkordzuschlag nicht auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz anrechenbar. Ein vereinbarter Mindestlohn von unter 8,50 Euro/Stunde ist nach dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes auf 8,50 Euro zu korrigieren.

Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 11. September 2015 – 1 Ca 677/15 (pdf-Datei)


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