Deutscher Gewerkschaftsbund

07.10.2013
Fragen und Antworten rund um die Betriebsratswahl

Per Brief den Betriebsrat wählen - wie geht das?

Ist im vereinfachten Wahlverfahren die Möglichkeit der Briefwahl vorgesehen?

Ja. Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es die Möglichkeit der Briefwahl, die so genannte nachträgliche schriftliche Stimmabgabe. Das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe ist spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates dem Wahlvorstand mitzuteilen. Sobald eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt wurde, hat der Wahlvorstand dieses den Beschäftigten – in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben - unter weiterer Angabe von Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung bekanntzugeben.

Muss die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates verschoben werden, wenn die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe beantragt wurde?

Nein. Die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates muss nicht verschoben werden. Lediglich der Tag der öffentlichen Stimmauszählung muss verschoben werden; dieses muss der Wahlvorstand den Beschäftigten umgehend mitteilen. Der Wahlvorstand hat in diesem Fall am Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und an einem sicheren Ort aufzubewahren.

Wann findet die öffentliche Stimmauszählung statt, wenn Briefwahl beantragt wurde?

Dies ist nicht genau festgelegt. § 35 Abs. 2 der Wahlordnung spricht davon, dass das Verlangen auf schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates beim Wahlvorstand zu stellen ist. Daraus ergibt sich häufig, dass die Briefwahlunterlagen dem Wahlvorstand nicht bis zum Tag der Wahlversammlung zugehen, da sie regelmäßig zunächst dem Wähler zugeschickt werden müssen, dieser sie auszufüllen und zurückzuschicken hat. Daher wird empfohlen, den spätesten Zeitpunkt für den Rücklauf der Briefwahlunterlagen unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten auf den vierten Werktag nach dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates festzulegen (bei Auslandsversendung ggf. später). An diesem Tag findet dann auch die öffentliche Stimmauszählung statt.

Ist ein Betriebsrat zu konstituieren und bleibt er im Amt, wenn nach der Ermittlung der Gewählten so viele KandidatInnen die Wahl ablehnen, dass die nach der Größe der Belegschaft vorgesehene Zahl von Betriebsratsmitgliedern auch unter Berücksichtigung sämtlicher "Nachrücker" nicht erreicht wird?

Eine schwierige Frage, da das Gesetz hierzu keine klare Aussage trifft. Unbestritten hat der Wahlvorstand zunächst alle gewählten KandidatInnen, die die Wahl angenommen haben, innerhalb einer Woche nach dem letzten Wahltag zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einzuladen, zumal die Wahl, einschließlich hinreichend gültiger Wahlvorschläge, ordnungsgemäß durchgeführt und damit der Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erreicht wurde.

Der Betriebsrat ist sodann aber auch zu konstituieren und bleibt im Amt, da für den vorliegenden Fall § 11 BetrVG analog angewendet wird. D.h., dass ein Betriebsrat mit entsprechend weniger Mitgliedern (eine nach der Staffel des § 9 BetrVG ermäßigte Zahl von Betriebsratsmitgliedern, die aber stets eine ungerade Zahl sein muss!) die Amtsgeschäfte führt.

Anders wäre der Fall jedoch zu beurteilen, wenn nach Abschluss der Wahl die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die nach § 9 BetrVG vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern gesunken ist. Für diesen Fall schreibt § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG Neuwahlen vor. Die Wahl ist jedoch erst dann abgeschlossen, wenn die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt ist. Dazu gehört, dass feststeht, ob Gewählte die Wahl – binnen drei Tagen nach Zugang der Benachrichtigung – abgelehnt haben und welche Wahlbewerber an ihrer Stelle endgültig in den Betriebsrat eingetreten sind.


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