Auch die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und die Lohnfortzahlung bei Krankheit müssen sich nach den geltenden Mindestlohn-Vorschriften richten. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Geklagt hatte eine Pädagogin, deren Arbeitgeber an Feiertagen und Ausfalltagen wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Branchen-Mindestlohn für die Aus- und Weiterbildung zahlen wollte.
DGB/Simone M. Neumann
DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell begrüßt das Urteil des Bundesarbeitsgerichts: "Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass im Krankheitsfall oder an Feiertagen der einschlägige Branchen-Mindestlohn weitergezahlt wird. Dass es notwendig wird, zur Klärung dieses Sachverhalts bis zum höchsten Gericht zu gehen, zeigt, welcher Wildwuchs in den letzten Jahren auf dem Arbeitsmarkt Einzug gehalten hat. Dieses Urteil wird auch für den Umgang mit dem gesetzlichen Mindestlohn von Bedeutung sein. Denn leider berichten uns auch manche Anruferinnen und Anrufer an der DGB-Mindestlohnhotline, dass ihnen nur die reine Arbeitszeit vergütet wird, nicht aber Anfahrts- und Vorbereitungs-Zeiten oder Tage, an denen sie durch Krankheit verhindert waren. Mit diesem Urteil gibt es nun die nötige Klarstellung."
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Mai 2015 - 10 AZR 191/14 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20. November 2013 - 2 Sa 667/13 -