Deutscher Gewerkschaftsbund

14.11.2015
EU-Datenschutzgrundverordunung

Buntenbach: Nacktscanner am Werkstor verhindern

Die geplante Neuregelung der EU-Datenschutzgrundverordnung erlaubt Arbeitgebern massive Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten im Betrieb, warnen der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften. Doch der Nacktscanner am Werkstor dürfe auf keinen Fall Realität werden, sagt DGB-Vorstand Annelie Buntenbach. Deshalb müsse die Bundesregierung bei der EU dafür sorgen, so Buntenbach, dass strengere nationale Datenschutz-Vorschriften möglich werden. 15 Betriebs- und Personalräte aus Betrieben und Verwaltungen unterstützen die gewerkschaftlichen Forderungen: Deutsche Datenschutz-Standards dürften auf keinen Fall ausgehöhlt werden.

Detektiv / Arbeitgeber vor Bildschirmen, Videoüberwachung

Colourbox

Noch verhindern in Deutschland Gesetze und Rechtsprechung, dass Arbeitgeber die Beschäftigten im Betrieb umfassend überwachen.

Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied:

„Die EU-Datenschutzgrundverordnung wird uns lange Zeit rechtlich binden. Die fortschreitende Digitalisierung – und damit einhergehend eben auch neue Möglichkeiten der Überwachung von Beschäftigten – gebieten eine ständige Weiterentwicklung des Beschäftigtendatenschutzes, der Teil des Persönlichkeitsschutzes der Arbeitnehmer im Betrieb ist. Eine Grundverordnung, die für alle EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht setzt, steht dem eindeutig im Wege.

Wir wollen eine Verordnung, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, ihr Datenschutzniveau zu erhalten und zu verbessern. Die Bundesregierung muss sich bei den Trilog-Verhandlungen dafür einsetzen, dass strengere nationale Vorschriften möglich sind. Hohe Datenschutzstandards für Beschäftigte kann es nur geben, wenn in den Betrieben auch künftig Betriebsräte bei der Einführung und Anwendung neuer IT mitbestimmen können.

Der jetzt verhandelte Verordnungsentwurf schafft keine Rechtssicherheit. Wir befürchten, dass es zu einer weitflächigen Überwachung im Betrieb kommen könnte. Der Nacktscanner am Werkstor und heimliche Durchsuchungen von Beschäftigten-Computern dürfen auf keinen Fall Realität werden.“

 

Die Forderungen der Betriebs- und Personalräte für die Verbesserung des Beschäftigtendatenschutzes im Volltext und zum Download

Betriebs- und Personalräte-Plattform für eine Verbesserung des Beschäftigtendatenschutzes in der geplanten Europäischen Datenschutzgrundverordnung

Das verbriefte und anerkannte Recht auf Schutz persönlicher Daten und der Privatsphäre insbesondere im Beschäftigungskontext droht mit der Neuregelung der EU-Datenschutz­grund­verordnung ernsthaft Schaden zu nehmen. Alle derzeit in den Trilog-Verhandlungen der EU-Institutionen vorliegenden Fassungen und Änderungsformulierungen deuten leider in diese Richtung. Wir brauchen aber eine rechtssichere Regelung, die ein hohes Niveau des Beschäftigtendatenschutzes garantiert, wie es in Deutschland schon jetzt existiert!

Doch vor allem der Rat will offenbar verhindern, dass es auch künftig strengere Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz auf nationaler Ebene (Art. 82 der geplanten Verordnung) geben darf. Ein durch die Arbeitskammer Wien von Prof. Rebhahn (Universität Wien) eingeholtes Rechtsgutachten alarmiert uns: Mit der derzeit vorliegenden Fassung der Verordnung wären die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte beim Datenschutz in Österreich – und dementsprechend auch in Deutschland – entweder unzulässig oder unanwendbar. Das dürfen wir nicht hinnehmen!
Wenn die Datenschutzgrundverordnung so kommt, wäre sie bindendes Recht für alle Mitgliedsstaaten. Die in der Verordnung enthaltenen Regeln wären gesetzt. Strengere Regelungen, wie es sie etwa in Deutschland gibt, wären damit unterbunden. Die Folgen für unser Beschäftigtendatenschutz- und Mitbestimmungsniveau wären katastrophal!

Auch die derzeit vorgesehene „Einwilligung“ in die Verarbeitung von Beschäftigtendaten darf es so auf keinen Fall geben. Mit einer solchen Regelung könnten die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nämlich künftig unter Druck gesetzt werden, wenn sie der Speicherung ihrer persönlichen Daten nicht zustimmen möchten. Dies hatte die EU-Kommission schon verstanden, in deren erstem Vorschlag keine entsprechende Regelung enthalten war.

Wir, die Betriebs- und Personalräte aus Betrieben und Verwaltungen setzen uns tagtäglich für den Persönlichkeitsschutz unserer Kolleginnen und Kollegen ein. Wir unterstützen den DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften in ihren Forderungen:

  • Artikel 82 der EU-Datenschutzgrundverordnung muss als „Mindeststandard-Norm“ gestaltet sein, um den Mitgliedsstaaten strengere nationale Datenschutzregelungen im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes zu ermöglichen! Insbesondere dürfen die Europäischen Datenschutzregelungen die nationalen Arbeits- und Betriebsverfassungen (Rechte der betrieblichen Interessenvertretungen) nicht berühren und bestehende Betriebs- und Personalratsrechte nicht aushöhlen!
  • Damit Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch durch Kollektivvereinbarungen möglich sind, sollte Art. 82 Abs. 1, letzter Satz („weitere Konkretisierung“ der Vorschriften dieses Artikels durch Kollektivvereinbarungen) durch die Möglichkeit „strengerer Vorgaben“ ergänzt werden.
  • Die Wirksamkeit von datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen im Arbeitsverhältnis ist zu beschränken! In Verhältnissen von Ungleichgewicht, wie dem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sollte die Einwilligung grundsätzlich nicht als Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung dienen. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass eine solche Einwilligung in die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis nur zulässig ist, wenn sie von überwiegendem Vorteil für den jeweiligen Beschäftigten oder die jeweilige Beschäftigte ist.

Wir fordern alle am Verhandlungsprozess um die Verordnung Beteiligten und die Abgeordneten des Europäischen Parlaments auf, diese Defizite zu beseitigen.

Die EU-Datenschutzreform darf in keinem Punkt hinter das Schutzniveau der EU-Richtlinie von 1995 zurückfallen. Keinesfalls dürfen die in Deutschland durch Richter-Recht gesetzten Schutzstandards zum Grundrecht auf Persönlichkeitsschutz, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Bundesdatenschutzgesetz ausgehöhlt werden.

Berlin, 09. November 2015

 

Beins, Rüdiger

KBR-Vorsitzender

DZ Bank AG, Hannover

Bleyel, Ingo

BR-Vorsitzender

RBH Logistics GmbH, Gladbeck

Brenner, Knut

IT-Referent

Porsche AG, Stuttgart

Falk, Gunter

Vertrauensmann

Covestro Deutschland AG, Leverkusen

Hülsmeier, Doris

Gesamtpersonalratsvors.

für das Land u. die Stadtgemeinde, Bremen

Isik, Akan

BR-Mitglied

Porsche AG, Stuttgart

Koczelnik, Thomas

KBR-Vorsitzender

Deutsche Post AG, Bonn

Kügelgen, Kai

GBR-Vorsitzender
KBR-Sprecher des EDV-Ausschusses

GE Medical Systems Information Technologies GmbH, Freiburg

Litzenberger, Waltraud

KBR-Vorsitzende

Telekom AG, Bonn

Lütjen, Rüdiger

KBR-Vorsitzender

Airbus Group, München

Migot-Pauly, Reinhard

stellv. BR-Vorsitzender

LSG Sky Chefs Verwaltungsgesellschaft mbH, Frankfurt

Osterloh, Bernd

GBR/KBR-Vorsitzender

VW AG, Wolfsburg

Oswald, Robert

KBR-Vorsitzender

BASF SE, Ludwigshafen

Schäfer-Klug, Wolfgang

GBR-Vorsitzender

Adam Opel AG, Rüsselsheim

Tschäge, Uwe

GBR/KBR-Vorsitzender

Commerzbank AG, Düsseldorf


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