Deutscher Gewerkschaftsbund

26.06.2017
Urteil

Politische Weiterbildung: weit auslegen

einblick Oktober 2017

Der Begriff der „politischen Weiterbildung“ im Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg ist weit auszulegen. Der gesetzlichen Vorschrift liegt ein weiter Politikbegriff zugrunde. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Sinn und Zweck orientierten, völkerrechts- und verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes, urteilte das Landesarbeitsgericht.

Präsentation am Flipchart

DGB/georgerudy/123rf.com

Der Fall: Der Arbeitnehmer ist bei einem Zuliefererbetrieb der Automobilindustrie mit ca. 1600 Personen beschäftigt. Er hat bei seinem Arbeitgeber beantragt, zum Zwecke der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme „Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg freigestellt zu werden. Das Seminar führte das Bildungszentrum der IG Metall in Lohr-Bad Orb durch. Der Arbeitgeber hat den Antrag auf Bildungszeit mit der Begründung abgelehnt, dass die Bildungsmaßnahme den Anforderungen des Bildungszeitgesetzes nicht entspreche. Insbesondere handele es sich bei der Maßnahme nicht um „politische Weiterbildung“ im Sinne des Gesetzes. Der Arbeitnehmer hat dagegen Klage eingereicht und diese damit begründet, dass der Begriff „politische Weiterbildung“ entgegen der Rechtsansicht des Arbeitgebers weit zu verstehen sei und schon immer dann vorliege, wenn Informationen über politische Zusammenhänge und deren Mitwirkungsmöglichkeiten im politischen Leben vermittelt würden. Seine Klage hatte Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg. Bei der Bildungsmaßnahme „Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ handelt es sich um „politische Weiterbildung“. Der gesetzlichen Vorschrift liegt ein weiter Politikbegriff zugrunde. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Sinn und Zweck orientierten, völkerrechts- und verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – 2 Sa 4/17


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