Auch im Urlaub haben Beschäftige Anspruch auf ihren vollen Lohn. Dabei darf der Mindestlohn – wie auch an Feiertagen und bei Krankheit – nicht unterschritten werden. Entsprechende vertragliche Regelungen sind ungültig, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Keine Bezahlung unter dem Mindestlohn – dieser Grundsatz gilt auch für die Lohnfortzahlung während des gesetzlichen Jahresurlaubs. Die Bezahlung für die freien Tage berechnet sich dabei laut Bundesurlaubsgesetz nach dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 13 Wochen.
Auch per Vertrag kann der Arbeitgeber für Urlaub, gesetzliche Feiertage und Krankheit keine Bezahlung unter dem Mindestlohn vereinbaren. In einem Urteil vom Mai 2015 verweist das Bundesarbeitsgericht dabei auf das Entgeltfortzahlungsgesetz: Demnach muss eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer für Feiertage und Krankheit das Arbeitsentgelt erhalten, das ohne den Arbeitsausfall gezahlt worden wäre. Beim Anspruch für das Urlaubsentgelt kommt das BAG zum gleichen Schluss: Auch hier gelte für die Berechnung des Entgeltes das Durchschnittsgehalt der vergangenen 13-Wochen (BAG-Urteil vom 13.05.2015, Aktenzeichen 10 AZR 191/14). In der Entscheidung des BAG ging es um den Branchenmindestlohn in der Weiterbildung, das Urteil lässt sich jedoch grundsätzlich auf den allgemeinen Mindestlohn übertragen
Urlaubsgeld ist eine Sonderleistung, die zusätzlich zum Gehalt bezahlt wird und darf deshalb nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Denn das Urlaubsgeld ist keine Entlohnung für geleistete Arbeit. Sie soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Kosten für den Urlaub ausgleichen und sie damit bei unterstützen, ihre Arbeitskraft wiederherzustellen.