In der Zeitarbeitsbranche entstehen seit den Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes immer mehr prekäre Arbeitsverhältnisse. Spitzenreiter beim Wachstum ist die Leiharbeit: Hier hat sich die Zahl der Beschäftigten in den Jahren 2003 bis 2007 auf rund 730.000 mehr als verdoppelt. Die erhofften „Klebeeffekte“ blieben dabei weitgehend aus. Nur 12 bis 15 Prozent der Leiharbeitnehmer/innen erhalten eine Festanstellung im Entsendebetrieb.
Vor allem in Großbetrieben übersteigt der Leiharbeiteranteil inzwischen oft die 40 Prozent – und diese Quote steigt weiter. Damit ist dieses personalpolitische Instrument für die Betriebsräte in den Entleiherbetrieben ein „prominenter“ Aufgabenbereich. Aufgrund dieser Entwicklung orientieren sich viele Betriebsräte um: Leiharbeit soll nicht länger bekämpft, sondern gestaltet und reguliert werden.
Dabei setzt ein Teil der Arbeitnehmervertretungen auf den mäßigen Einsatz von Leiharbeit als „Personalpuffer“, um so die Beschäftigung der Stammbelegschaft zu stabilisieren. Der andere Teil will Quoten für Leiharbeitnehmer/innen und andere prekäre Beschäftigungsformen und die Leiharbeit auf diesem Weg begrenzen.
Aber mit den bestehenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungsregelungen können die Erosionsprozesse in den Einsatzbetrieben gegenwärtig nur unzureichend zurückgedrängt werden. Das gilt besonders dann, wenn große Unternehmen eigene Leiharbeitsfirmen gründen, um etwa befristete oder entlassene Arbeitnehmer/innen zu oft wesentlich schlechteren Konditionen wieder einzustellen. Und sie – nicht selten auf demselben Arbeitsplatz -„weiterzubeschäftigen“.
Umso wichtiger ist es für Leiharbeitnehmer/innen, dass sie wissen, was die Betriebsräte in Stamm- (Verleiher) und Einsatzbetrieb (Entleiher) für sie tun können. Und dass sie ihre Rechte im Rahmen der Betriebsverfassung kennen. Für Betriebsräte ist von Bedeutung, was sie dem Zerfall der Belegschaft in „zwei Klassen“ entgegensetzen können. Und sie müssen wissen, wie sie neben der Stammbelegschaft auch die Leiharbeitsbeschäftigten in ihrem Arbeitsalltag unterstützen können.
Das Betriebsverfassungsgesetz: Wahl und Arbeit des Betriebsrats
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Bei der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung haben es Leiharbeitnehmer/innen hingegen mit zwei Arbeitgebern zu tun: Einem Vertragsarbeitgeber (Verleiher) und einem Beschäftigungsarbeitgeber (Entleiher).
Aus dem Inhalt: Informationen zur Zeitarbeit in Deutschland, Rechtliche Hinweise für Betriebs- und Personalräte im Entleihbetrieb bei der Gestaltung von Zeitarbeit nach der Neuregelung der Srbeitnehmerüberlassung, Flächentarifverträge für die Zeitarbeitsbranche.