Fast jeder hat schon einmal von der Funktion des Schöffen gehört: den ehrenamtlichen Richtern in Strafverfahren vor Amts- und Landgerichten. Weniger bekannt hingegen ist das Ehrenamt des Beamtenbeisitzers oder des ehrenamtlichen Richters für Personalvertretungssachen an den Verwaltungsgerichten. Doch auch ihre Aufgabe dient der Umsetzung der in Artikel 20 Grundgesetz verankerten Volkssouveränität.
Das Amt des ehrenamtlichen Richters, ob in der Zivil-, Straf- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit, hat eine lange Tradition. Um ein solches übernehmen zu können, bedarf es keinesfalls tiefgehender rechtlicher Kenntnisse in der jeweiligen Rechtsmaterie. Vielmehr sollen die ehrenamtlichen Richter mit ihrer Expertise dafür Sorge tragen, dass das Recht „volksnah“ gesprochen wird. Die oft auch als Laienrichter bezeichneten Ehrenamtler sollen ein vom juristischen Denken unabhängiges Verständnis in die Urteilsfindung einbringen und damit zu für den rechtssuchenden Bürger nachvollziehbareren Entscheidungen beitragen. Im Falle der Beamtenbeisitzer in Sachen des Disziplinarrechts und der ehrenamtlichen Richter für Personalvertretungssachen ist es daher ihre Aufgabe, den Berufsrichtern einen Einblick in das tatsächliche Arbeitsleben innerhalb der öffentlichen Verwaltung zu verschaffen.
Beamte haben qua ihres Status bestimmte Dienstpflichten zu beachten. Verletzen sie eine solche schuldhaft, kann dies unter Umständen zu einem Disziplinarklageverfahren vor einem Verwaltungsgericht oder in zweiter Instanz gar einem Oberverwaltungsgericht führen. Sowohl an Verwaltungs- wie auch Oberverwaltungsgerichten (in einigen Ländern auch als Verwaltungsgerichtshof bezeichnet) sehen die gesetzlichen Grundlagen in der Regel jeweils für Bundes- und Landesbeamte eine Kammer (bei Verwaltungsgerichten) oder einen Senat (an den Oberverwaltungsgerichten) vor, welche(r) für derartige Verfahren zuständig ist. Kammern wie auch Senate sind mit Berufsrichtern sowie Beamtenbeisitzern besetzt. Letztere sollten – dies ist also nicht zwingend erforderlich – der Laufbahngruppe und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten, gegen den sich das Verfahren richtet, angehören. Handelt es sich bei diesem um einen Landesbeamten und ist folglich das entsprechende Landesdisziplinarrecht einschlägig, so muss auch der Beisitzer Beamter des Landes sein. Gleiches gilt im Falle der Zugrundelegung des Bundesdisziplinargesetzes. Darüber hinaus haben Beamtenbeisitzer in ihrer Person weitere Voraussetzungen zu erfüllen.
So müssen sie auf Lebenszeit ernannt worden sein, wobei in einigen Ländern auch Beamte auf Zeit eine solche Funktion wahrnehmen können. Ebenso dürfen Beamte, die bei einem privatisierten Unternehmen wie der Deutschen Bahn AG tätig sind, an denen der Staat mehrheitlich beteiligt ist, Beamtenbeisitzer werden. Ruhestandsbeamte hingegen scheiden als Beamtenbeisitzer aus. Darüber hinaus muss der Beamte seinen dienstlichen Wohnsitz – damit ist der Standort seiner Dienststelle gemeint – im Bezirk des Gerichts haben, in dessen Kammer er sitzt. Ist einem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für die disziplinarrechtlichen Verfahren für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte übertragen, müssen die Beamtenbeisitzer ihren dienstlichen Wohnsitz in einem dieser Bezirke haben. Im Falle der Disziplinarsenate an den Oberverwaltungsgerichten bzw. Verwaltungsgerichtshöfen genügt es, wenn der dienstliche Wohnsitz im jeweiligen Bundesland liegt.
Neben den Beamtenbeisitzern in den Disziplinarkammern und -senaten gibt es weitere ehrenamtliche Richter an den Verwaltungsgerichten. Einige von ihnen sitzen in den Kammern und Senaten nach den Personalvertretungsgesetzen und befassen sich mit Streitigkeiten rund um diese. Davon erfasst sind Auseinandersetzungen über Wahl, Zusammensetzung und Arbeitszeit der Personalvertretung, die Rechtsstellung ihrer Mitglieder sowie alle Streitigkeiten über das Vorliegen einer beteiligungspflichtigen Maßnahme. Die Kammern an den Verwaltungsgerichten bzw. Senate an den Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen bestehen aus mindestens einem hauptamtlichen Richter und vier ehrenamtlichen Beisitzern, die Beschäftigte – also Beamte oder Arbeitnehmer – im öffentlichen Dienst des jeweiligen Landes oder Bundes sind. Die im aktiven Bundes- oder Landesdienst tätigen ehrenamtlichen Richter müssen ihren dienstlichen oder aber privaten Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Gerichts haben, bei dessen Kammer sie Mitglied sind. Eine Beurlaubung ohne Bezüge ist unschädlich, sodass auch Beamte, die bei Post und Bahn beschäftigt sind, ehrenamtliche Richter bei den Fachkammern und -senaten werden können. Dies gilt wiederum nicht für Arbeitnehmer dieser Unternehmen. Eine weitere persönliche Voraussetzung stellt das Alter dar. So muss der Vorgeschlagene für einen Sitz in einer Kammer das 25. und für einen Senat das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Den Gewerkschaften und ihren Spitzenorganisation sowie den obersten Landes- bzw. Bundesbehörden und selbstständigen Dienststellen steht ein Vorschlagsrecht zu. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kammern und Senate paritätisch mit Repräsentanten der Beschäftigten wie der öffentlichen Arbeitgeber besetzt werden können. Die Amtszeit der ehrenamtlichen Richter beträgt je nach landes- bzw. bundesrechtlicher Regelung vier oder fünf Jahre. Die Heranziehung erfolgt nach einer Heranziehungsliste, die entweder zu Beginn des Geschäftsjahres oder aber der Amtsperiode erstellt wird und an deren Reihenfolge sich die Gerichte halten müssen. Ehrenamtliche Richter nach Personalvertretungsgesetz sowie Beisitzer in den Disziplinarkammern sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von der Arbeitsleistung freizustellen, wobei sie nicht den Anspruch auf ihre Bezüge verlieren. Sie bekommen eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Diese umfasst die Fahrtkosten, die Entschädigung für Aufwand und Zeitversäumnis sowie den Ersatz für sonstige Aufwendungen.
Sollten Sie an einem der beschriebenen Ämter interessiert sein, dann wenden Sie sich für weitergehende Informationen an ihre Gewerkschaft. Diese kann Sie dann – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – bei der nächsten Benennungsrunde vorschlagen.
Erschienen im Magazin für Beamtinnen und Beamte 4/2016