Scheinselbständigkeit liegt dann vor, wenn vertraglich zwar vereinbart ist, dass jemand Leistungen selbstständig im Rahmen eines Werkvertrages erbringt, tatsächlich aber eine Abhängigkeit wie eines Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis besteht.
In der Praxis ist diese Abgrenzung zwischen Scheinselbständigkeit und zulässiger werkvertraglichen Beauftragung oft nicht ganz einfach. Für eine Scheinselbständigkeit gibt es mehrere Kriterien:
Durch Scheinselbständigkeit werden betriebliche und sozialrechtliche Risiken vom Unternehmer auf den Werkvertragsnehmer verlagert. Für ihn gelten nicht die Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer.
Setzt ein Subunternehmer über Werkverträge Personen beim Auftragsunternehmen ein, ohne dass diese die Kriterien für werkvertragliche Arbeit erfüllen, dann handelt es sich dabei um genehmigungspflichtige Leiharbeit. Durch das Vortäuschen eines Werkvertrages werden dem Arbeitnehmer die Rechte nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verwehrt, das gilt insbesondere auf Gleichstellung mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG.
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