Deutscher Gewerkschaftsbund

25.07.2016
Sozialrecht

Hartz IV: Vermögen darf nicht verheimlicht werden

einblick Juli 2017

Wer Hartz-IV-Leistungen beantragt, muss das verfügbare Vermögen angeben. Denn der Arbeitssuchende muss dieses Vermögen vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts verwenden. Außen vor bleibt das sogenannte Schonvermögen. Wer relevantes Vermögen verheimlicht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter nachträglich die Leistungen zurückverlangt.

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Der Fall: Die arbeitslose Frau beantragte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV). Dabei gab sie lediglich ein Girokonto mit ca. 1100 Euro Guthaben an. Sie verneinte dabei die Frage, ob sie über relevantes Vermögen über dem Freibetrag (damals 4850 Euro) verfüge. Das Jobcenter bewilligte ihr die Leistungen. Etwa zwei Jahre später erhielt das Jobcenter über einen automatisierten Datenabgleich vom Bundeszentralamt für Steuern die Nachricht, dass die Frau Einkünfte aus Kapitalvermögen hatte. Es stellte sich heraus, dass sie auf zwei dem Jobcenter bislang unbekannten Konten über ein Vermögen von rund 24 000 Euro verfügte. Die Frau erklärte, das Geld auf den Konten habe ihr der Vater für schlechte Zeiten gegeben. Das Jobcenter stellte daraufhin die Leistungen ein und verlangte sämtliche von Anfang an gezahlten Leistungen (rund 12 000 Euro) und auch die geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (rund 4500 Euro) zurück. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Landessozialgericht: Die Frau hätte das Vermögen angeben müssen. Sie war nicht hilfebedürftig. Es standen ihr daher keine Hartz-IV-Leistungen zu. Nachdem sie selbst erklärt hat, das Vermögen sei ihr vom Vater „für schlechte Zeiten“ überlassen worden, hätte sie es zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den „schlechten Zeiten“ verwenden müssen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2017 – L 7 AS 758/13


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