Deutscher Gewerkschaftsbund

04.07.2016
Sozialrecht

Unfallversicherung: Weihnachtsfeier ist auch geschützt

einblick 12/2016

Der Unfallversicherungsschutz besteht auch während der Weihnachtsfeier einer Abteilung eines Betriebs, urteilte das Bundessozialgericht.

 

Gericht, Gesetzbuch, Urteile

Der Fall: Die Arbeitnehmerin ist in der Dienststelle einer Sozialversicherung beschäftigt. Bei einer Dienstbesprechung, an der der Dienststellenleiter teilnahm, wurde beschlossen, dass sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden durften. Die Sachgebietsleiterin kündigte die Veranstaltung an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets ein. Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken in der Dienststelle machten sich die teilnehmenden Personen, darunter die Sachgebietsleiterin, auf den Weg zu einer gemeinsamen Wanderung, auf der die Arbeitnehmerin ausrutschte und sich Verletzungen zuzog. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.

Das Bundessozialgericht: Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist versichert. Hierfür ist erforderlich, dass die Veranstaltung „im Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung stattfindet. Dafür reicht es, wenn der Dienststellenleiter mit den Sachgebietsleitern vereinbart, dass die Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen. Das macht hinreichend deutlich, dass die Feiern im Einvernehmen mit der Behördenleitung und im dienstlichen Interesse stattfanden. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich ist hierfür nicht erforderlich. Notwendig ist dafür lediglich, dass die Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen stand und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnimmt. Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden kommt es nicht an.

Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2016 - B2 U 19/14 R


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