Vereinbaren Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen einvernehmlich, dass der Bruttolohn abgesenkt wird und im Gegenzug Sachleistungen (zum Beispiel Restaurantschecks, Erholungsbeihilfen) gewährt werden, dann kann der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nur noch auf der Grundlage der niedrigeren Bruttolöhne abführen.
Eine Folge der Änderungsverträge ist aber auch, dass die ArbeitnehmerInnen im Falle von Arbeitslosigkeit oder Krankheit wegen der geringeren beitragspflichtigen Entgelte ein geringeres Arbeitslosen oder Krankengeld erhalten und geringere Beiträge auf den Rentenkonten angespart werden.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Mai 2016 – L 11 R 4048/15