Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente.
Der Fall: Die Frau beantragte Witwenrente, nachdem ihr Ehemann im Juni 2013 an den Folgen eines Krebsleidens verstorben war. Die Eheleute waren bereits während der Jahre 1980 bis 2000 verheiratet. Im Jahr 2011 zogen sie wieder zusammen. Am 23. Oktober 2012 wurden bei dem Ehemann mehrere Metastasen in der Leber und den Lymphknoten diagnostiziert. Zehn Tage später heirateten die geschiedenen Eheleute im Krankenhaus erneut. Die Rentenversicherung lehnte die beantragte Hinterbliebenenrente ab. Die Frau wandte ein, sie habe zum Zeitpunkt der Eheschließung die negativen Heilungsaussichten nicht gekannt. Somit hätten bei ihr keine Versorgungsabsichten bestanden. Ihre Klage hatte keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht: Nach dem Gesetz besteht kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Anders ist dies nur, wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder überwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken sollte. Solche Umstände sind u.a. bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (z.B. infolge eines Unfalls) anzunehmen oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen sind. Weiß ein Versicherter hingegen bei der Heirat bereits von seiner lebensbedrohlichen Erkrankung, so ist die gesetzliche Vermutung, dass es eine Versorgungsehe vorliegt, in der Regel nicht widerlegt. Im vorliegenden Fall ist von einer Versorgungsehe auszugehen. Dabei ist unbeachtlich, dass die Frau erst nach der Eheschließung über die schlechten Heilungsaussichten informiert gewesen sei. Denn jedenfalls hat ihr verstorbener Ehemann bereits zuvor von der Schwere seiner Krebserkrankung gewusst.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. Dezember 2017 – L 5 R 51/17