Deutscher Gewerkschaftsbund

30.04.2008

Die Allgemeinverbindlicherklärung

Das Entsendegesetz und seine Entwicklung

Mit der Diskussion um die Gesetzgebung zu Hartz-IV erfuhr auch das Thema Allgemeinverbindlicherklärung (kurz AVE) eine größere Beachtung in Gewerkschaften und Gesellschaftlichen. Im Vermittlungsausschuss wurde durch die CDU/CSU der Tariflohn bzw. die Ortsüblichkeit von Löhnen gestrichen. Dadurch wurden alle Löhne - oberhalb der Sittenwidrigkeitsgrenze - als zumutbar fest­gelegt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung - ein Instrument gegen Lohndumping

Das Tarifvertragsgesetz ermöglicht den Tarifvertragsparteien eine AVE-Beantragung im § 5 Tarifvertragsgesetz. Es müssen dabei die formalen Voraussetzungen gegeben sein. Die tarifgebundenen Arbeitgeber müssen mindestens die Hälfte der unter den Geltungs­bereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Zudem muss die Allgemeinver­bindlicherklärung (AVE) im "öffentlichen Interesse" geboten erscheinen.

Der Tarifausschuss - sowohl auf Ebene des Bundesarbeitsministeriums als auch bei den Länderarbeitsministerien - ist paritätisch besetzt mit jeweils drei Arbeitgeber- und drei Arbeitnehmervertretern. Den  Ausschuss leitet  das Ministerium, es ist jedoch nicht stimmberechtigt. Seine Aufgabe ist es, die formalen Voraussetzungen einer AVE zu prüfen. Damit eine AVE in Kraft treten kann, muss die Mehrheit der Ausschussmitglieder  zustimmen.

Die Fünfzig-Prozent-Klausel und das öffentliche Interesse

Der Antragsteller muss ermitteln ob, wie im Tarifvertragsgesetzt festgelegt,  die "tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen". Zuletzt wurde diese so genannte Fünfzig-Prozent-Klausel zu einer immer größere Hürde, denn die Tarifbin­dung auf Arbeitgeberseite geht zurück.

Das "öffentliche Interesse" bewerten die Mitglieder des Tarifausschusses. Sie sind nicht verpflichtet die Gründe für ihre Bewertung darzulegen. Sie haben die  Aufgabe, von den Antragstellern ausreichend Gründe für ein solches öffentliches Interesse zu erfahren.

Bis vor wenigen Jahren gab es kaum Probleme bei der Erteilung einer AVE, sofern die formale Voraussetzung (50-Prozent-Klausel) vorlag. Die Allgemeinverbindlicherklärung wurde in der Öffentlichkeit nicht groß wahrgenommen. Es handelte sich hier um Verfah­ren, die weitgehend im "ruhigen Fahrwasser" liefen und kein großes politisches Aufse­hen erregten. Schlagartig änderte sich das im Jahr 1996, als auf der Basis des Entsendegesetzes die Tarifverträge für den Baubereich allgemeinverbindlich erklärt wer­den sollten.

Die Regierung Kohl beschließt das Arbeitnehmerentsendegesetz

Mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz vom Frühjahr 1996 wollte die Regierung Helmut Kohl Lohndumping am Bau verhindern. Mit dem Entsendegesetz sollten auch ausländische Beschäftigte vom Mindestlohntarifvertrag erfasst werden.  Grundlage des Entsendegesetzes bildete die europäische Entsenderichtlinie. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände war gegen das Entsendegesetz, dies zeigte sie auch überdeut­lich beim Bau-Mindestlohn 1996. Weil sich die BDA-Vertreter verweigerten, wurde ein neuer Tarifvertrag notwendig, der ohne Nachwirkung von 1.7. - 31.8.1997 befürwortet wurde.

Die Rechtsverordnung zur Erteilung einer AVE im Jahr 1998

Die Gewerkschaften forderten von der Regierung Schröder nach dem Regierungswechsel 1998 eine bessere Durchsetzung von Tarifverträ­gen auf Basis des Entsendegesetzes. Hintergrund der Forderungen waren die Erfahrungen mit dem Verhalten der Arbeit­geber im Tarifausschuss.

Das wurde durch eine Rechtsverordnung auch erfüllt. Mittlerweile macht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit davon Gebrauch, sofern sich sich im Tarifaus­schuss kein mehrheitliches Votum abzeichnet. So erklärte der Bundesar­beitsminister beispielsweise Tarifverträge für den Baubereich durch Rechtsverordnung allgemeinver­bindlich. Auf dem Entsendegesetzes basieren inzwischen mehrere Tarifverträge.

Bedeutung der AVE für die Beschäftigten und die Betriebe

Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge erfassen derzeit rund eine Million Beschäftigte. Daraus wird deutlich, dass ohne AVE in diesen Branchen für die tarifgebunde­nen Unternehmen Wettbewerbsnachteile  und -verzerrungen entstünden. Die Frage der Zulässigkeit von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ist eindeutig geregelt. Bereits am 15. März 1957 hieß es dazu  vom Oberverwal­tungsgericht Berlin:

"... dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären ist, wenn ein allgemeines Bedürfnis besteht, gleichartige, dauerhafte und angemessen soziale Arbeitsbedingungen durchzusetzen, den Arbeitsfrieden zu sichern sowie Lohndrückerei und einen nicht trag­baren, von einer widerstrebenden Minderheit bewirkten unlauteren Wettbewerb (Schmutzkonkurrenz) zu beseitigen, durch den unbillige, d.h. weder sittliche noch wirt­schaftlich gerechtfertigte Vorteile erlangt werden. Außerdem soll verhindert werden, dass etwa das Tarifgefüge erschüttert wird."

Die Bedeutung für das öffentliche Interesse kann auch heute nicht besser beschrieben werden als im Jahr 1957. Allgemeinverbindlicherklärun­gen kein Relikt alter Zeiten - auch wenn ihre Kritiker das behaupten, ein solches Regelwerk passen nicht in die moderne Arbeitswelt. Die Gewerkschaften lassen sich nicht davon abbringen, das Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung zu stabilisieren und weiter auszubauen.

In der aktuellen Diskussion um Zumutbarkeit, Lohndumping  und Mindestlohn rückt es wieder in den Vordergrund. Zwar stellen Wirtschaftsinstitute, BDA und Teile der Politik die Wirkung des Entsendegesetzes in Frage. Doch sollte klar sein, dass die Betroffenen aus der Branche den besten Überblick über dessen Wirkung haben. So formulierte in der Frankfurter Rundschau am 12. April 2005 Michael Knipper vom Hauptverband der Deut­schen Bauindustrie: "Die Mindestlöhne sind ohne Alternativen, ohne sie hätten mindes­tens noch mal 250.000 Bauarbeiter ihren Job verloren."

Das Arbeitnehmerentsendegesetz: weitere Branchen sind betroffen

Eine begrenzte Auswei­tung des Entsendegesetzes wäre nicht ausreichend. Denn niemand weiß, welche Branchen morgen betroffen sein werden. So waren die Folgenden noch 1996 - bei der Fassung des Entsendegesetzes - unproblematisch. Das hat sich bis heute bereits wieder geändert:

  • Brot- und Backwarenindustrie
  • Einzelhandel (Logistik)
  • Fleischereihandwerk
  • Heizung, Sanitär- Klima
  • Gartenbau
  • Gebäudereinigung
  • Tischlerhandwerk
  • Hotel- und Gaststätten
  • KfZ-Handwerk
  • Landwirtschaft
  • Metallindustrie, Metallhandwerk
  • Systemgastronomie
  • privates Transport- und Verkehrsgewerbe (Spedition)
  • ambulante Pflegedienste
  • Eisenbahn
  • Weiterbildungsträger

Mit der beabsichtigten Ausweitung des Entsendegesetzes haben es die Tarifparteien in der Hand, ob sie einen Tarifvertrag beantragen wollen oder nicht. Eine Beantragung zur Allgemeinverbindlicherklärung muss § 5 Tarifvertragsgesetz  entsprechen. Dass beide Tarifparteien einen solchen Antrag stellen müssen, wie es CDU und Arbeitgeber forden, ist abzulehnen.

Beschluss des DGB-Bundesvorstandes vom 03.05.2005 zur Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
  • Der Bundesvorstand begrüßt, dass das Arbeitnehmer-Entsendegesetz auf alle Wirtschafts­bereiche ausgeweitet werden soll, und unterstützt das Gesetzgebungsverfahren. Das seit 1996 bestehende Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt für die Bauwirtschaft, baunahe Bereiche und die Seeschifffahrt. Für die weitere Beratung legt der Bundesvorstand folgende Eckpunkte fest:
  • Die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes sind auf alle Wirtschaftsbereiche zu erstrecken. Dann kann auf Antrag einer Tarifvertragspartei das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Mindestentgeltsätze auf der Basis der jeweiligen tariflichen Entgeltsätze auf nichttarif­gebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber des fachlichen und räumlichen Tarif­bereiches erstrecken.
  • Ausländische Arbeitgeber und ihre ins Inland entsandten Arbeitnehmer sind ebenfalls in die Wirkungen dieser Rechtsverordnung einzubeziehen.
  • Es muss der national und regional jeweils repräsentativste Tarifvertrag der repräsenta­tivsten Tarifvertragsparteien zur Anwendung kommen.
  • Den Nichttarifgebundenen sowie der anderen Tarifvertragspartei ist der Antrag auf Erlass einer Rechtsverordnung in geeigneter Form bekannt zu machen und die Möglich­keit einer Stellungnahme hierzu einzuräumen. Effektive Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten sind vorzusehen.

Der Bundesvorstand bittet den Tarifpolitischen Ausschuss, folgende Prüfungen fortzuführen: Mindestlohn, in den Bereichen, in denen keine Tarifverträge gelten, sowie eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes neben den Forderungen nach einer vereinfachten Regelung von Allgemeinverbindlicherklärungen und einem angepassten Gesetz zur Festsetzung der Mindestarbeitsbedingungen.

Antrag zur Ausweitung des Entsendegesetzes auf alle Wirtschaftsbereiche

Die Delegierten des 18. Ordentlichen Bundeskongresses 2006 haben den Initiativantrag "Niedriglohnsektor: Lösungen aus gewerkschaftlicher Sicht" beschlossen. Er enthält unter anderem die Forderung nach Ausweitung des Entsendegesetzes auf alle Wirtschaftsbereiche.



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