Mit der Diskussion um die Gesetzgebung zu Hartz-IV erfuhr auch das Thema Allgemeinverbindlicherklärung (kurz AVE) eine größere Beachtung in Gewerkschaften und Gesellschaftlichen. Im Vermittlungsausschuss wurde durch die CDU/CSU der Tariflohn bzw. die Ortsüblichkeit von Löhnen gestrichen. Dadurch wurden alle Löhne - oberhalb der Sittenwidrigkeitsgrenze - als zumutbar festgelegt.
Das Tarifvertragsgesetz ermöglicht den Tarifvertragsparteien eine AVE-Beantragung im § 5 Tarifvertragsgesetz. Es müssen dabei die formalen Voraussetzungen gegeben sein. Die tarifgebundenen Arbeitgeber müssen mindestens die Hälfte der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen. Zudem muss die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) im "öffentlichen Interesse" geboten erscheinen.
Der Tarifausschuss - sowohl auf Ebene des Bundesarbeitsministeriums als auch bei den Länderarbeitsministerien - ist paritätisch besetzt mit jeweils drei Arbeitgeber- und drei Arbeitnehmervertretern. Den Ausschuss leitet das Ministerium, es ist jedoch nicht stimmberechtigt. Seine Aufgabe ist es, die formalen Voraussetzungen einer AVE zu prüfen. Damit eine AVE in Kraft treten kann, muss die Mehrheit der Ausschussmitglieder zustimmen.
Der Antragsteller muss ermitteln ob, wie im Tarifvertragsgesetzt festgelegt, die "tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen". Zuletzt wurde diese so genannte Fünfzig-Prozent-Klausel zu einer immer größere Hürde, denn die Tarifbindung auf Arbeitgeberseite geht zurück.
Das "öffentliche Interesse" bewerten die Mitglieder des Tarifausschusses. Sie sind nicht verpflichtet die Gründe für ihre Bewertung darzulegen. Sie haben die Aufgabe, von den Antragstellern ausreichend Gründe für ein solches öffentliches Interesse zu erfahren.
Bis vor wenigen Jahren gab es kaum Probleme bei der Erteilung einer AVE, sofern die formale Voraussetzung (50-Prozent-Klausel) vorlag. Die Allgemeinverbindlicherklärung wurde in der Öffentlichkeit nicht groß wahrgenommen. Es handelte sich hier um Verfahren, die weitgehend im "ruhigen Fahrwasser" liefen und kein großes politisches Aufsehen erregten. Schlagartig änderte sich das im Jahr 1996, als auf der Basis des Entsendegesetzes die Tarifverträge für den Baubereich allgemeinverbindlich erklärt werden sollten.
Mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz vom Frühjahr 1996 wollte die Regierung Helmut Kohl Lohndumping am Bau verhindern. Mit dem Entsendegesetz sollten auch ausländische Beschäftigte vom Mindestlohntarifvertrag erfasst werden. Grundlage des Entsendegesetzes bildete die europäische Entsenderichtlinie. Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände war gegen das Entsendegesetz, dies zeigte sie auch überdeutlich beim Bau-Mindestlohn 1996. Weil sich die BDA-Vertreter verweigerten, wurde ein neuer Tarifvertrag notwendig, der ohne Nachwirkung von 1.7. - 31.8.1997 befürwortet wurde.
Die Gewerkschaften forderten von der Regierung Schröder nach dem Regierungswechsel 1998 eine bessere Durchsetzung von Tarifverträgen auf Basis des Entsendegesetzes. Hintergrund der Forderungen waren die Erfahrungen mit dem Verhalten der Arbeitgeber im Tarifausschuss.
Das wurde durch eine Rechtsverordnung auch erfüllt. Mittlerweile macht der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit davon Gebrauch, sofern sich sich im Tarifausschuss kein mehrheitliches Votum abzeichnet. So erklärte der Bundesarbeitsminister beispielsweise Tarifverträge für den Baubereich durch Rechtsverordnung allgemeinverbindlich. Auf dem Entsendegesetzes basieren inzwischen mehrere Tarifverträge.
Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge erfassen derzeit rund eine Million Beschäftigte. Daraus wird deutlich, dass ohne AVE in diesen Branchen für die tarifgebundenen Unternehmen Wettbewerbsnachteile und -verzerrungen entstünden. Die Frage der Zulässigkeit von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen ist eindeutig geregelt. Bereits am 15. März 1957 hieß es dazu vom Oberverwaltungsgericht Berlin:
"... dass ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären ist, wenn ein allgemeines Bedürfnis besteht, gleichartige, dauerhafte und angemessen soziale Arbeitsbedingungen durchzusetzen, den Arbeitsfrieden zu sichern sowie Lohndrückerei und einen nicht tragbaren, von einer widerstrebenden Minderheit bewirkten unlauteren Wettbewerb (Schmutzkonkurrenz) zu beseitigen, durch den unbillige, d.h. weder sittliche noch wirtschaftlich gerechtfertigte Vorteile erlangt werden. Außerdem soll verhindert werden, dass etwa das Tarifgefüge erschüttert wird."
Die Bedeutung für das öffentliche Interesse kann auch heute nicht besser beschrieben werden als im Jahr 1957. Allgemeinverbindlicherklärungen kein Relikt alter Zeiten - auch wenn ihre Kritiker das behaupten, ein solches Regelwerk passen nicht in die moderne Arbeitswelt. Die Gewerkschaften lassen sich nicht davon abbringen, das Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung zu stabilisieren und weiter auszubauen.
In der aktuellen Diskussion um Zumutbarkeit, Lohndumping und Mindestlohn rückt es wieder in den Vordergrund. Zwar stellen Wirtschaftsinstitute, BDA und Teile der Politik die Wirkung des Entsendegesetzes in Frage. Doch sollte klar sein, dass die Betroffenen aus der Branche den besten Überblick über dessen Wirkung haben. So formulierte in der Frankfurter Rundschau am 12. April 2005 Michael Knipper vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie: "Die Mindestlöhne sind ohne Alternativen, ohne sie hätten mindestens noch mal 250.000 Bauarbeiter ihren Job verloren."
Eine begrenzte Ausweitung des Entsendegesetzes wäre nicht ausreichend. Denn niemand weiß, welche Branchen morgen betroffen sein werden. So waren die Folgenden noch 1996 - bei der Fassung des Entsendegesetzes - unproblematisch. Das hat sich bis heute bereits wieder geändert:
Mit der beabsichtigten Ausweitung des Entsendegesetzes haben es die Tarifparteien in der Hand, ob sie einen Tarifvertrag beantragen wollen oder nicht. Eine Beantragung zur Allgemeinverbindlicherklärung muss § 5 Tarifvertragsgesetz entsprechen. Dass beide Tarifparteien einen solchen Antrag stellen müssen, wie es CDU und Arbeitgeber forden, ist abzulehnen.
Der Bundesvorstand bittet den Tarifpolitischen Ausschuss, folgende Prüfungen fortzuführen: Mindestlohn, in den Bereichen, in denen keine Tarifverträge gelten, sowie eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes neben den Forderungen nach einer vereinfachten Regelung von Allgemeinverbindlicherklärungen und einem angepassten Gesetz zur Festsetzung der Mindestarbeitsbedingungen.
Die Delegierten des 18. Ordentlichen Bundeskongresses 2006 haben den Initiativantrag "Niedriglohnsektor: Lösungen aus gewerkschaftlicher Sicht" beschlossen. Er enthält unter anderem die Forderung nach Ausweitung des Entsendegesetzes auf alle Wirtschaftsbereiche.