Wahlordnungen sind maßgebend für die korrekte Durchführung der Betriebsratswahlen. Damit es später nicht zu Wahlanfechtungen kommt, ist es unbedingt wichtig, dass alle Beteiligten die Regeln beachten und anwenden. Die Fragen hierzu beantworten Experten des DGB.
Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die unmittelbar nach Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes am 28.07.2001 eingeleitet wurden, fanden die entsprechenden Wahlordnungen bis zu deren Änderung entsprechend Anwendung. Die geltenden Wahlordnungen wurden also sinngemäß angewendet.
Damit alle Akteure einer Betriebsratswahl, insbesondere Mitglieder von Wahlvorständen, WahlbewerberInnen, Betriebsräte und gewerkschaftliche Vertrauensleute die Wahl ordnungsgemäß meistern können, ohne Anlass zu einer Wahlanfechtung zu geben, hat der DGB Wahlleitfäden für das normale und vereinfachte Wahlverfahren erstellt. Sie können als Print-Version bestellt oder kostenlos als PDF heruntergeladen werden.
Am 15.12.2001 ist die Erste Verordnung zur Durchführung des novellierten Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung 2001 vom 11. Dezember 2001, BGBl. I 3494) in Kraft getreten. Sie findet auf alle Wahlen des Betriebsrates mit Ausnahme der Seeschifffahrt und der Postunternehmen Anwendung.
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt) vom 7. Februar 2002 (BGBl. I 594) ist am 16.02.2002 in Kraft getreten, die Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post) vom 22. Februar 2002 (BGBl. I 946) am 28.02.2002.
Mit der Novellierung wurde das Gruppenprinzip in § 6 und allen Folgevorschriften gestrichen. Daraus ergibt sich:
Bei der Mindestquote für das Minderheitengeschlecht (§ 15 Abs. 2) ist der Anteil der auf das Minderheitengeschlecht entfallenden Sitze nach d'Hondt zu ermitteln (§ 5 WO). Durch die Neuregelung der Betriebsratsgröße entsprechend der ArbeitnehmerInnenzahl (§ 9) ist eine größere Anzahl von Betriebsratssitzen zu verteilen.
Zur Ermittlung der Anzahl der Sitze, die auf das Minderheitengeschlecht mindestens entfallen, muss wie folgt vorgegangen werden:
Im Gegensatz zu der Berechnung, wie viele Mitglieder der Betriebsrat insgesamt hat (nach § 9 BetrVG), ist bei der Ermittlung der Mindestzahl der Sitze des Minderheitengeschlechts nicht die "Regelzahl" (oder der Durchschnitt) der Beschäftigten zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 WO die Zahl der Frauen und Männer, die am Tage des Wahlausschreibens tatsächlich im Betrieb beschäftigt sind.
Ein Betrieb hat 131 ArbeitnehmerInnen. Die Gruppe der Männer besteht aus 109, die der Frauen aus 22 Mitgliedern. Der Betriebsrat besteht nach §9 aus 7 Mitgliedern. Der Wahlvorstand rechnet zur Erstellung des Wahlausschreibens wie folgt:
| Männer | Frauen |
| 109:1=109 | 22:1=22 |
| 109:2=54,5 | 22:2=11 |
| 109:3=36,33 | 22:3=7,33 |
| 109:4=27,25 | - |
| 109:5=21,8 | - |
| 109:6=18,16 | - |
Es können sich deshalb andere Zahlen ergeben, als bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats. Es sind nicht die Wahlberechtigten, sondern alle Frauen und Männer zu zählen. Hier empfiehlt es sich, zunächst die nach Frauen und Männern getrennt aufzustellende Wählerliste zu überprüfen und sie ggf. zu aktualisieren. Hinzugezählt werden die Jugendlichen, dagegen nicht die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG.
Dem Minderheitengeschlecht wird stets eine bestimmte Mindestzahl von Betriebsratssitzen garantiert. Eine Abweichung von der garantierten Mindestzahl ist nur in folgenden Ausnahmefällen möglich:
falls sich dieses Geschlecht nicht an der Wahl beteiligt oder nicht genügend Wahlbewerber für das Minderheitengeschlecht aufgestellt worden sind (§ 22 Abs. 2, 4 WO); falls nicht genügend Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden sind (§ 22 Abs. 2, 4 WO); wenn nicht genügend Vertreter des Minderheitengeschlechtes zur Übernahme des Betriebsratsamtes nach ihrer Wahl bereit sind (§ 23 Abs. 2 WO).
In diesen Fällen werden die nicht eingenommenen Betriebsratssitze von dem Mehrheitsgeschlecht besetzt. Die in § 9 BetrVG geregelte Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder bleibt auf jeden Fall bestehen.
Die Berechnung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht wird nach dem sogenannten d'Hondtschen Höchstzahlensystem berechnet (§ 5 Abs. 1 WO). Dies geht folgendermaßen:
Der Wahlvorstand schreibt die Anzahl der beschäftigten Frauen und Männer nebeneinander, anschließend werden diese beiden Zahlen jeweils durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die Ergebniszahlen dieser Rechnung werden als Zahlenkolonne untereinander geschrieben. Es wird ermittelt, wie viele Plätze auf jedes Geschlecht entfallen würden: Es kommt darauf an, wie viele Höchstzahlen auf sie entfallen.
Die Festlegung der Sitzverteilung bei Mehrheitswahl/Personenwahl, das heißt, wenn nur eine Vorschlagsliste vorliegt bzw. im vereinfachten Wahlverfahren generell, erfolgt in der Weise, dass zunächst die Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht vergeben werden und zwar an die KandidatInnen des Minderheitengeschlechtes mit den jeweils höchsten Stimmenanzahlen der KandidatInnen innerhalb des Minderheitengeschlechtes (§ 22 Abs. 1 WO). Danach werden die Sitze an die übrigen KandidatInnen entsprechend ihrer Stimmenzahlhöhe verteilt.
Die Feststellung der Sitzverteilung bei Listenwahl erfolgt zunächst - wie oben zur Ermittlung der Sitze des Minderheitengeschlechts ausgeführt - nach dem d'Hondtschen Verfahren (§ 15 WO), indem die Betriebsratssitze nach Höchstzahlen auf die Vorschlagslisten verteilt werden. Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, findet ein "Korrekturverfahren" nach Maßgabe des Abs. 5 des § 15 WO statt:
Wenn eine Vorschlagsliste nur KandidatInnen eines Geschlechtes enthält, ist sie trotzdem gültig. Eine Vorschlagsliste, die beide Geschlechter enthält, ist natürlich bei der Rechnung bevorzugt.
Der Betriebsrat wird in Betrieben mit fünf bis 50 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen stets im vereinfachten Wahlverfahren gewählt.
In Betrieben mit 51 bis 100 Beschäftigten ist die Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber möglich und dann anzuwenden; ohne eine solche Vereinbarung muss in Betrieben mit 51 bis 100 ArbeitnehmerInnen die Wahl im normalen Wahlverfahren durchgeführt werden.
Im sogenannten zweistufigen Verfahren wird auf einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt, auf einer zweiten Wahlversammlung (2. Stufe) der Betriebsrat. Die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt.
Im sogenannten einstufigen Verfahren wird der Wahlvorstand von einem bereits bestehenden Betriebsrat, ersatzweise Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt, so dass es einer (ersten) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nicht bedarf, sondern der Betriebsrat lediglich in einer Wahlversammlung gewählt wird.
Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt auf einer gesonderten Wahlversammlung (1. Stufe), sofern es sich um einen bisher betriebsratslosen Betrieb handelt und weder der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat eine Bestellung vorgenommen hat oder ein solcher nicht besteht. Zur Wahlversammlung wird dann entweder von drei wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eingeladen. Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes beträgt mindestens 7 Tage. Die Einladung muss Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung sowie den Hinweis enthalten, dass bis zum Ende dieser Wahlversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrates gemacht werden können.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrates, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen sowie darauf, dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrates von 1/20 der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, wobei in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 Wahlberechtigten die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte ausreicht (§ 28 Abs. 1 Satz 6 WO). Deshalb sollte die Einladung auch schriftlich erfolgen.
Die Einladenden eröffnen die Versammlung und veranlassen zweckmäßigerweise zunächst die Wahl einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers des Betriebes zum/zur Versammlungsleiter/in. Bis dahin leiten die Einladenden die Versammlung. Für die Wahl des/der Versammlungsleiter/in genügt die relative Mehrheit. Diese/r Versammlungsleiter/in fragt nach Vorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes. Es sind drei Mitglieder zu wählen (§ 29 Satz 2 WO). Die Einladenden (entweder die drei wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft) können Wahlvorschläge machen. Aber auch andere ArbeitnehmerInnen können Wahlvorschläge unterbreiten.
Der/die Versammlungsleiter/in führt die Wahl zum Wahlvorstand durch. Es wird empfohlen, die Namen der Vorgeschlagenen nach alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen zur Wahl zu stellen. Stimmberechtigt sind nicht nur die wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen, sondern alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes, die an der Versammlung teilnehmen. Es kann eine öffentliche Abstimmung oder eine geheime Wahl stattfinden. Jede/r in den Wahlvorstand zu wählende ArbeitnehmerIn muss mit der Mehrheit der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden ArbeitnehmerInnen des Betriebes gewählt werden. Zunächst wird also dem/der Versammlungsleiter/in die Aufgabe obliegen, festzustellen, wie viele ArbeitnehmerInnen des Betriebes an der Versammlung teilnehmen. Sodann wird er bei öffentlicher Abstimmung die Namen in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen entsprechend zur Wahl aufrufen und das Abstimmungsergebnis jeweils notieren. Stehen die drei gewählten Mitglieder des Wahlvorstandes fest, so wählt die Versammlung den Vorsitzenden des Wahlvorstandes (§ 29 Satz 3 WO). Auch hierfür ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden ArbeitnehmerInnen erforderlich.
Der Wahlvorstand erstellt als erstes die Wählerliste; sie ist getrennt nach den Geschlechtern aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und innerhalb des Geschlechtes in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die Wählerliste wird ohne Angabe der Geburtsdaten der Wahlberechtigten, spätestens zeitgleich mit der Einleitung der Wahl an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme ausgelegt. Zu den in die Wählerliste aufzunehmenden Wahlberechtigten zählen alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und LeiharbeitnehmerInnen, wenn sie bereits im Betrieb sind und voraussichtlich länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Darüber hinaus wird der Wahlvorstand ausländischen ArbeitnehmerInnen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichten (§ 2 Abs. 5 WO).
Des Weiteren erstellt der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung das Wahlausschreiben (§ 31 WO). Er muss hier in Betrieben für die mehr als ein Betriebsratsmitglied gewählt wird, die Verteilung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht festlegen (§ 32 WO).
Die Feststellung der Sitzverteilung bei Listenwahl erfolgt zunächst - wie oben zur Ermittlung der Sitze des Minderheitengeschlechts ausgeführt - nach dem d'Hondtschen Verfahren (§ 15 WO), indem die Betriebsratssitze nach Höchstzahlen auf die Vorschlagslisten verteilt werden. Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, findet ein "Korrekturverfahren" nach Maßgabe des Abs. 5 des § 15 WO statt:
Wenn eine Vorschlagsliste nur KandidatInnen eines Geschlechtes enthält, ist sie trotzdem gültig. Eine Vorschlagsliste, die beide Geschlechter enthält, ist natürlich bei der Rechnung bevorzugt. Das Wahlausschreiben muss entsprechend der nachfolgenden Nummern folgende Angaben enthalten (§ 31 Abs 1 Satz 3 WO):
Die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste verkürzt sich auf drei Tage (§ 30 Abs. 2 WO).
Die Wahlvorschläge müssen dem Wahlvorstand bis zum Abschluss der Wahlversammlung eingereicht werden (§ 33 Abs. 1 WO). Da nach § 33 Abs. 4 WO der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen hat wie das Wahlausschreiben, muss er unter Beachtung der Wochenfrist die Wahlvorschläge, die während der Wahlversammlung eingereicht werden, unverzüglich prüfen, heilbare Mängel der Wahlvorschläge noch in der Wahlversammlung beseitigen lassen bzw. entsprechende Nachfragen stellen, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt haben sollte (§ 33 Abs. 1-3 WO).
Zudem hat der Wahlvorstand bei Wahlvorschlägen, die die ArbeitnehmerInnen (erst) auf dieser Wahlversammlung machen, darauf zu achten, dass die nötige Unterstützung von drei Wahlberechtigten bzw. in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen von zwei Wahlberechtigten findet und dass diese bei verschiedenen Vorschlägen nicht identisch sind. Da die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren stets im Mehrheitswahlrecht (Personenwahl) durchgeführt wird, ist die Einreichung von verschiedenen Listen nicht möglich. Dem Wahlvorstand wird empfohlen, verschiedene Vorschläge und die sie unterstützenden Personen im Protokoll zu notieren und dabei darauf zu achten, dass keine doppelten Unterstützungen erfolgen. Die Protokollierung dieses Vorganges wird dem Wahlvorstand auch deshalb empfohlen, um nicht im nachhinein bei möglichen Anfechtungen anderweitigen Zeugenaussagen gegenüber zu stehen. Es wird dem Wahlvorstand auch empfohlen, die protokollierten Vorschläge und Unterstützungen noch einmal der Wahlversammlung zu unterbreiten und um Änderungen zu bitten, falls es Einwände geben sollte.
In Betrieben mit Betriebsrat ist der Betriebsrat, falls ein solcher nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat, oder falls auch ein solcher nicht besteht der Konzernbetriebsrat verpflichtet, den Wahlvorstand zu bestellen.
Der Betriebsrat bestellt spätestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand (§ 17a i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1). Bestellt der Betriebsrat, in dem Betrieb, in dem das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a Anwendung findet, drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates keinen Wahlvorstand, so kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen (§ 17a i.V.m. § 16 Abs. 3).
Unterlassen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung, wird der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht bestellt (§ 16 Abs 2 Satz 1 BetrVG).
In diesen Fällen wird der Wahlvorstand also nicht auf einer Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gewählt.
Der bestellte Wahlvorstand hat die Wählerliste getrennt nach den Geschlechtern von Frauen und Männern aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und innerhalb des Geschlechtes in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Ein Abdruck der Wählerliste, des Wahlausschreibens sowie die Wahlordnung sind vom Tag der Einleitung der Wahl an bis zum Abschluss der Stimmabgabe sind an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerlisten soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Der Wahlvorstand hat für zu sorgen, dass ausländischen ArbeitnehmerInnen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl eine Unterrichtung über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise zukommt.
Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. Es muss die Angaben wie im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren (vgl. unter a: § 31 Abs. 1 Satz 3 WO), allerdings mit folgenden Abweichungen, enthalten (§ 36 Abs. 3 WO):
Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist sodann vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag des Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen (§ 36 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 2 WO).
Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Bestimmung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht, das Wahlverfahren (vgl. unter a) mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen sind (§ 36 Abs. 5 WO).
Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrates gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet; die Bekanntmachung hat in gleicher Weise zu erfolgen wie das Wahlausschreiben (§ 36 Abs. 6 WO).
§ 37 der neuen WO regelt sodann die Wahl des Betriebsrates in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern, §§ 38 bis 40 die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung; die §§ 41 bis 43 enthalten Übergangs- und Schlussvorschriften.
Arbeitshilfe für Wahlvorstände. Der Leitfaden will einen vollständigen Überblick über das Wahlverfahren geben.
Arbeitshilfe für Wahlvorstände. Der Leitfaden will einen vollständigen Überblick über das Wahlverfahren geben.