Deutscher Gewerkschaftsbund

09.03.2015

Ausländischen LKW-Fahrern steht der deutsche Mindestlohn zu

Gemeinsame Erklärung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) und des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. zum Mindestlohn für LKW-Fahrer/innen

Zur Frage der Geltung des Mindestlohns für ausländische LKW-Fahrer/innen erklären der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.:

Lkw und Pkw auf Autobahn

DGB/Simone M. Neumann

Im grenzüberschreitenden Verkehr mit der Bundesrepublik Deutschland besteht starker Verdrängungswettbewerb zulasten deutscher Unternehmen. Arbeiternehmer/innen aus allen möglichen Ländern leiden unter teils unzumutbaren Arbeitsbedingungen, leben wochen- und monatelang in den Fahrzeugkabinen, bis sie an ihren Heimatstandort zurückkehren.

Die Entlohnung der ausländischen Fahrer/innen erfolgt bislang zu den Bedingungen der Entsendeländer. Mittlerweile werden ca. 40 % aller mautpflichtigen Verkehre mit Fahrer/innen und Fahrzeugen ausländischer Herkunft durchgeführt. Deshalb ist gerade hier besonders wichtig, dass für alle Arbeitgeber und Beschäftigten gleiche Sozial- und Entlohnungsstandards im deutschen Transportmarkt herrschen, egal woher sie kommen. Nur so können Wettbewerbsverzerrungen auf dem deutschen Markt zurückgeführt und allen Beschäftigten Mindestarbeitsbedingungen garantiert werden.

Deshalb ist es zu begrüßen, dass das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Deutschland eine verbindliche Lohnuntergrenze für alle festschreibt. Alle Beschäftigten, die im Inland arbeiten, haben hier einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn – egal woher sie oder ihre Arbeitgeber kommen. Sobald also LKW-Fahrer in Deutschland tätig werden, z.B. auf deutschen Straßen LKW fahren, müssen gem. §§ 1, 20 MiLoG auch ausländische Arbeitgeber ihren Beschäftigten mindestens 8,50 €/Stunde zahlen.

Konkret: Ausländischen LKW-Fahrer/innen steht der deutsche Mindestlohn zu, wenn sie Transporte im Geltungsbereich des MiLoG auf deutschem Territorium durchführen.

Ein solches Vorgehen ist sowohl nach der EU-Entsenderichtlinie als auch nach den Regeln des Internationalen Privatrechts der EU zulässig. Die EU-Entsenderichtlinie erlaubt EU-Mitgliedsstaaten ausdrücklich, zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften zu schaffen, die auch für ausländische Arbeitgeber gelten, sollten sie Beschäftigte zur Arbeit nach Deutschland entsenden.

Im Ergebnis resultiert daraus auch für im Ausland ansässige Arbeitgeber des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes die Dokumentationspflicht nach § 16 MiLoG und die Anwendung der Mindestlohnmeldeverordnung.

Diese Voraussetzungen und ein wirkungsvolles Kontrollsystem sind unabdingbar, um Wettbewerbsverzerrungen und Sozialdumping zu verhindern. Die Geltung des Mindestlohns für schätzungsweise 3,7 Millionen Beschäftigte, bei denen die Zahlung des Mindestlohns gewährleistet werden muss, führt zwangsläufig zu erhöhtem Personalbedarf bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Die Aufstockung um 1600 neue Kontrolleure ist das Mindeste und darf nicht in Frage gestellt werden.


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