Der Entwurf enthält Änderungen des SGB V, die eine ausgeweitete Anwendung kartellrechtlicher Regelungen auf die gesetzliche Krankenversicherung zum Gegenstand haben. Zudem soll das Bundeskartellamt (BKartA) verwaltungstechnisch zuständig werden, bei kartellrechtlichen Streitigkeiten die Zivilgerichte. Das allgemeine Kartellverbot soll auf das Verhältnis der zwischen Krankenkassen und ihren Verbände sowie zu den Versicherten „entsprechend“ übertragen werden. Das kartellrechtliche Verwaltungsverfahren inklusive der Interventions- und Sanktionsmöglichkeiten des BKartA bzw. Dritter soll ebenfalls „entsprechend“ zur Geltung gebracht werden. Auch soll bezüglich der Zusammenschlusskontrolle das BKartA für freiwillige Kassenvereinigungen „entsprechend“ zuständig werden. Der DGB lehnt die Regelungen insgesamt ab.