Deutscher Gewerkschaftsbund

Dossier Tarifpolitik und Tarifvertrag

22.03.2010

Tarifverträge Zeitarbeit - iGZ und BZA

Die Tarifgemeinschaft des DGB hat Tarifverträge mit den beiden großen Verbänden der Zeitarbeitsbranche abgeschlossen. Die Verträge gelten seit 1. Januar 2004. Sie wurden zuletzt Ende 2010 geändert.

Die Tarifverträge entstanden vor dem Hintergrund des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - dem ersten der vier Hartz-Gesetze. Abgeschlossen hat sie die Tarifgemeinschaft des DGB mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA) und dem Interessenverband Zeitarbeit (iGZ) Die Verträge brachten den Beschäftigten spürbare Verbesserungen. Sie traten am 1. Januar 2004 in Kraft. Der BZA fusionierte im Juli 2011 mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) zum neugegründeten Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP). Die Tarifverträge mit dem BZA gelten weiterhin.

Die Tarifverträge beinhalten sowohl für West- als auch für Ostdeutschland die 35-Stunden-Woche, Urlaubsregelungen, Sonderzahlungen und Arbeitsbedingungen, die über dem bisherigen Standard in der Zeitarbeitsbranche liegen. Die Beteiligten haben in den Tarifverträgen bewusst keine abgesenkten Entgelte für Beschäftigte in den Personal Service Agenturen (PSA) geregelt. Dies hätte zur Verdrängung von Beschäftigten in den Zeitarbeitsfirmen geführt, weil die PSA für Beschäftigte einen nicht unerheblichen Zuschuss durch die Bundesanstalt für Arbeit erhalten.

Die Vorteile der Tarifverträge können jedoch nur dann gesichert und ausgebaut werden, wenn sich die Beschäftigten der Zeitarbeit gewerkschaftlich organisieren. Das ist Voraussetzung für die Durchsetzungsfähigkeit der Gewerkschaften in zukünftigen Tarifverhandlungen.

Tarifverträge Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen (BZA)

Tarifverträge Interessenverband Zeitarbeit (iGZ)

Gemeinsamer Tarifvertrag mit BZA und iGZ

TV Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit BZA, iGZ (PDF, 57 kB)

Abgeschlossen am 09. März 2010 (BZA/DGB) / 30. April 2010 (iGZ/DGB). Die Tarifvertragsparteien sehen eine Aufnahme der Arbeitnehmerüberlassung in § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes im Interesse eines fairen Wettbewerbs als notwendig an, um soziale Verwerfungen und gespaltene Arbeitsmärkte zu vermeiden.

Tarifvertrag zur Regelung von Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit (30.05.2006) (PDF, 279 kB)

Tarifvertrag über einheitliche Mindestarbeitsbedingungen in derZeitarbeit.



Vorheriger Artikel Nächster Artikel Übersicht Nach oben

Themenverwandte Beiträge

Artikel
CGZP-Tarifverträge für Leiharbeit ungültig: Hinweise für Beschäftigte
LeiharbeiterInnen, die nach den Tarifverträgen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften bezahlt wurden, können jetzt rückwirkend Lohnnachzahlungen einfordern. Bereits im Dezember 2010 hatte das Bundesarbeitsgericht der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen, jetzt wurde die Entscheidung veröffentlicht. Der DGB stellt Merkblätter und Formulare für betroffene LeiharbeiterInnen bereit.
zum Artikel
Tarifverträge in der Leiharbeit
Auch für Beschäftigte in der Leiharbeit gelten Tarifverträge. Aber Tarif ist nicht gleich Tarif. Während die DGB-Tarifgemeinschaft faire Verträge mit zwei Arbeitgeberverbänden ausgehandelt hat, setzen andere Verleihunternehmen auf Dumping-Verträge mit „christlichen Gewerkschaften“. Doch einen hat das Bundesarbeitsgerichts bereits für unwirksam erklärt.
zum Artikel
Pressemeldung
DGB begrüßt Zustimmung des Tarifausschusses zur Lohnuntergrenze in der Leiharbeit
DGB-Vorstand Claus Matecki hat die Zustimmung des Tarifausschusses zur Festlegung einer Lohnuntergrenze in der Leiharbeit begrüßt: „Damit haben die DGB-Gewerkschaften zusammen mit den beiden Arbeitgeberverbänden iGZ und BAP ein wichtiges Etappenziel zugunsten der Beschäftigten der Branche erreicht." Ungeachtet dessen fordert der DGB weiterhin gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
zum Artikel

Zuletzt besuchte Seiten

close